Vertrag auf unbestimmte Zeit

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Ariday
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Beitrag von Ariday » 13.02.2014, 19:18

Also klar ist, dass sich nach dem Entscheidungstext des OGHs (2) § 15 (1) KschG nicht anwenden lässt.

Aber zu Grunde des selben Entscheidungstexts lässt sich bei einem Fitnessvertrag ein Küdnigungsverzicht von 18 Monaten nach (3.5.1.) nicht rechtfertigen.

Demnach müsste das Recht bestehen zu kündigen oder?



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.02.2014, 20:11

Der OGH erklärt in seinem Urteil § 15 KSchG ausdrücklich für unanwendbar WEIL (und nur deswegen) ein Trainingsvertrag keine werkvertraglichen Elemente aufweist. Er erklärt ihn nicht für unanwendbar, weil seine Kündigungsbestimmung unzulässig ist.

Das hier zitierte OGH-Urteil bezieht sich auf einen Trainingsvertrag für die Dauer von 3 Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit.

Bei Ihrem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und sich analog der Kündigungsmöglichkeit des § 15 KSchG bedient, muss erneut geprüft werden ob es unzulässig wäre:

Die Inhalte in Verträgen können von den vertragsschließenden Teilen grundsätzlich frei gewählt werden (Prinzip der Vertragsfreiheit). Das Gesetz greift nur (oft schützend) ein, wenn ein Vertrag sittenwidrig ist (Verträge über sexuelle Dienstleistungen; diese Leistungen können nicht eingeklagt werden), gesetzeswidrig (Schlägerverträge, wo Schläger angeheuert werden einen anderen zusammenzuschlagen) oder wenn eine Vertragspartei gröblich benachteiligt wird (§ 879 ABGB). Auch wenn eine Schutznorm (KSchG) VERLETZT wurde greift das Gesetz ein (§ 2 Abs 2 KSchG).

Im Sachverhalt der hier vorliegenden OGH-Entscheidung wurde die Vertragsklausel hinsichtlich des Kündigungsverzichts als grobe Benachteiligung ausgelegt. Danach ist ein Vertrag, der KEINE KÜNDIGUNGSMÖGLICHKEIT HAT unzulässig, wenn er über 1 Jahr hinausgeht.

In Ihrem dargelegten Sachverhalt GIBT ES EINE KÜNDIGUNSMÖGLICHKEIT des Vertrages. Das Fitnesscenter bedient sich hier der Schutznorm des KSchG (§ 15).

Wenn wir diesen Sachverhalt nun NEU analysieren, dann liegt bei einer legitimen Anwendung des § 15 keine grobe Benachteiligung vor, da sich das Fitnesscenter hier freiwillig einer solchen (zu Gunsten des Konsumenten) bedient.
Es muss in jedem Fall bei einer neuen Sachlage geprüft werden ob der Vertrag eine grobe Benachteiligung darstellt.

Aber zu Grunde des selben Entscheidungstexts lässt sich bei einem Fitnessvertrag ein Küdnigungsverzicht von 18 Monaten nach (3.5.1.) nicht rechtfertigen.

Weder § 15 Abs 1 KSchG noch die mit dieser Norm deckungsgleichen Kündigungsbestimmung in Ihrem Vertrag behandeln einen Kündigungsverzicht von 18 Monaten. § 15 Abs 1 KSchG gibt dem Konsumenten (Ihnen) das Recht nach den dort genannten Kündigungsbestimmungen zu kündigen.
Wenn Sie das vergessen oder die Fristen nicht wahrnehmen wird das zu Ihrem Nachteil ausgelegt.
Außerdem (um genau zu sein) besteht die Kündigungsmöglichkeit ZUM (nicht nach) ABLAUF DES ERSTEN JAHRES unter der Einhaltung einer 2 monatigen Frist, daher wäre es bereits nach dem Unterzeichnen des Vertrages möglich gewesen, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Diese Kündigung wäre automatisch nach einem Jahr rechtswirksam geworden.



Dennoch, wie Herr Neubauer bereits sagte: "Die Gerichte entscheiden hier", also lassen Sie sich von unseren Meinungsverschiedenheiten nicht davon abbringen dagegen vorzugehen. Ich (und auch ein Kollege) sind der Meinung, dass die analoge Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten des Trainingsvertrages zulässig ist.

Manannan
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Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 14.02.2014, 12:55

bei zit OGH Entscheidung ist mE Pkt. 3.2. wesentlich, wonach - anders als die in § 6 Abs 2 KSchG geregelte Gruppe von Vertragsbestimmungen, die, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden, zulässig sein können - die in § 6 Abs 1 KSchG geregelten Fälle auch dann unzulässig sind, wenn die Parteien des Verbrauchergeschäfts diese Klauseln ausgehandelt haben sollten.

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