Hallo,
Vor fast genau einem Monat spielte sich Folgendes in einer Diskothek ab. Ich (18 ) war mit meiner Schwester (15) unterwegs. Von weitem sah ich, dass ein Mädchen (17) meine Schwester schlug und an den Haaren zog. Daraufhin rannte ich sofort hin und zog das Mädchen ebenfalls an den Haaren, um sie von meiner Schwester wegzureissen. Da dies nicht half schlug ich ihr ins Gesicht. Sie lies los und meine Schwester rannte weg. Ich drehte mich um und wollte weggehen. Das Mädchen wollte wahrscheinlich auf mich los gehen, woraufhin ein Freund von mir der alles beobachtete nochmal auf sie einschlug. Wir gingen nachhausse und haben gehört das das Mädchen ins Krankenhaus fuhr --> Nasenprellung. Nun hab ich heute eine Vorlaudung zur Polizei bekommen. Grund: Körperverltzung.
Nun meine Frage. Womit kann ich rechnen. War meine Handlung gerechtfertigt? Sollte ich mir einen Verteidiger besorgen.
Meine Schwester hatte außer einem blauen Augen und Kratzer im Gesicht und am Hals nichts. Das ganze ist verheilt jedoch sind Fotos vorhanden. Beweise dafür das das Mädchen meine schwester schon davor bedrohte übers Handy haben wir nicht. Jedoch Zeugen dafür. Auch bei der eigentlichen Tat waren mehrere Zeugen anwesend.
Nothilfe
Sehr geehrte Fragestellerin!
Die Frage ist zunächst, woher die Prellung resultierte. Durch Ihren Schlag oder durch den Schlag des Freundes. Die Frage ist auch, ob es von der Seite des Freundes aus notwendig war, das Mädchen gleich zu schlagen. Wenn diese auf Sie losgehen wollte, dann ist der Angriff zwar unmittelbar drohend im Sinne des § 3 Abs 1 StGB, jedoch hat derjenige der im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe handelt, auch das gelindeste Mittel anzuwenden. Die Abwehrhandlung muss in Relation zur Angriffshandlung stehen. Die Abwehrhandlung darf dabei aber auch endgültig sein, also so effektiv ausfallen, dass kein weiterer Angriff mehr befürchtet werden muss.
Dem Sachverhalt nach sind zumindest Sie wegen Nothilfe gerechtfertigt; ob dies für ihren Freund auch zutrifft, müsste geprüft werden. Ein unmittelbar drohender Angriff ist vermutlich zu bejahen, doch die Angemessenheit der Abwehrhandlung ist auch noch zu prüfen. Grundsätzlich muss sich jeder mit dem eigenen Körper angemessen verteidigen, es sei denn der Angreifer ist dem Opfer offenkundig physisch überlegen, dann darf auch zu einer Waffe gegriffen werden. Da sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte zur Person der Angreiferin (Statur USW) finden, kann man hier nur spekulieren, ob die Abwehrhandlung des Freundes (Schlag) als angemessen und notwendig zu deklarieren ist oder ob nicht ein anderes Mittel gereicht hätte.
Fazit: Es gibt eine Verletzung am Körper eines anderen (Nasenprellung). Wer dafür verantwortlich ist, ist zu prüfen. Ansonsten gilt in dubio pro reo, da bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (im Zuge einer Mittäterschaft) hinsichtlich der KV ausgeschlossen werden kann und ein § 91 StGB dem Sachverhalt nach nicht zur Anwendung kommt.
Bleiben Sie bei der Wahrheit und beschaffen Sie sich Entlastungszeugen.
MfG
lexlegis
Die Frage ist zunächst, woher die Prellung resultierte. Durch Ihren Schlag oder durch den Schlag des Freundes. Die Frage ist auch, ob es von der Seite des Freundes aus notwendig war, das Mädchen gleich zu schlagen. Wenn diese auf Sie losgehen wollte, dann ist der Angriff zwar unmittelbar drohend im Sinne des § 3 Abs 1 StGB, jedoch hat derjenige der im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe handelt, auch das gelindeste Mittel anzuwenden. Die Abwehrhandlung muss in Relation zur Angriffshandlung stehen. Die Abwehrhandlung darf dabei aber auch endgültig sein, also so effektiv ausfallen, dass kein weiterer Angriff mehr befürchtet werden muss.
Dem Sachverhalt nach sind zumindest Sie wegen Nothilfe gerechtfertigt; ob dies für ihren Freund auch zutrifft, müsste geprüft werden. Ein unmittelbar drohender Angriff ist vermutlich zu bejahen, doch die Angemessenheit der Abwehrhandlung ist auch noch zu prüfen. Grundsätzlich muss sich jeder mit dem eigenen Körper angemessen verteidigen, es sei denn der Angreifer ist dem Opfer offenkundig physisch überlegen, dann darf auch zu einer Waffe gegriffen werden. Da sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte zur Person der Angreiferin (Statur USW) finden, kann man hier nur spekulieren, ob die Abwehrhandlung des Freundes (Schlag) als angemessen und notwendig zu deklarieren ist oder ob nicht ein anderes Mittel gereicht hätte.
Fazit: Es gibt eine Verletzung am Körper eines anderen (Nasenprellung). Wer dafür verantwortlich ist, ist zu prüfen. Ansonsten gilt in dubio pro reo, da bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (im Zuge einer Mittäterschaft) hinsichtlich der KV ausgeschlossen werden kann und ein § 91 StGB dem Sachverhalt nach nicht zur Anwendung kommt.
Bleiben Sie bei der Wahrheit und beschaffen Sie sich Entlastungszeugen.
MfG
lexlegis
Die Schwester kann natürlich auch eine Anzeige wegen KV einreichen, allerdings hat sie nur das Foto und keinen ärztlichen Befund als Beweis. In Zukunft sollte sie nach einer KV immer sofort ins Krankenhaus gehen und sich dort mittels Befund die KV bestätigen lassen.
In jedem Fall kann es aber nicht schaden, wenn Zeugen den Ablauf bestätigen können und sich dadurch die Aufregung bei Ihnen, als Beschuldigte vernommen zu werden, legt. Eine Anzeige wegen der KV kann übrigens jeder machen, auch Sie (§§ 2 Abs 1, 80 Abs 1 StPO).
MfG
lexlegis
In jedem Fall kann es aber nicht schaden, wenn Zeugen den Ablauf bestätigen können und sich dadurch die Aufregung bei Ihnen, als Beschuldigte vernommen zu werden, legt. Eine Anzeige wegen der KV kann übrigens jeder machen, auch Sie (§§ 2 Abs 1, 80 Abs 1 StPO).
MfG
lexlegis
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Guten Tag!
Nirgends habe ich -so wie ich es Ihrer Frage entnehme- geschrieben, dass ein Foto als Beweismittel nicht genügt. Bei der Überprüfung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes, wenn es um die Feststellungen von Tatsachen geht, hat aber bei Gericht der Urkundenbeweis (ärztlicher Befund) mehr Gewicht als ein selbst erstellter Augenscheinbeweis.
Nirgends habe ich -so wie ich es Ihrer Frage entnehme- geschrieben, dass ein Foto als Beweismittel nicht genügt. Bei der Überprüfung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes, wenn es um die Feststellungen von Tatsachen geht, hat aber bei Gericht der Urkundenbeweis (ärztlicher Befund) mehr Gewicht als ein selbst erstellter Augenscheinbeweis.
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