Zuerst einmal schöne Grüße an alle!
Habe kürzlich eine Wohnung erworben und würde gerne eine Satellitenschüssel am Balkon installieren und würde gerne wissen:
Brauche ich für eine Installation am Balkon ebenso eine Bewilligung von anderem Miteigentümern anderer Wohnungen im Haus? Der Balkon "gehört ja mir" und ist nicht Gemeinschaftseigentum(?).
Auch wenn ich die Anlage nicht an der Wand montiere sondern am Boden des Balkons durch einen Ständer(keine Arbeiten an der Außenfassade) brauche ich eine Bewilligung?
Es gibt derzeit keine Satellitenschüssel am Dach(große Anlage) also nehme ich an dass hier eine Bewilligung von den Miteigentümern sehr schwer zu holen sein wird.
Der Balkon ist straßenseitig und nicht in einer Schutzzone(Wien).
Habe folgende Urteile gefunden, bin mir als Rechts-Laie aber nicht ganz sicher über die richtige Interpretation.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 3F0000_000
Danke vorab für alle Rückmeldungen,
LG
Madddy
Satellitenschüssel am Balkon als Eigentümer montieren
Danke für die Antwort.Manannan hat geschrieben:Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmung durch die Hausverwaltung und einer allfällig notwendigen Bewilligung durch die Baubehörde.
Zuerst würde ich die Genehmigungsfähigkeit mit der Baubehörde klären. Wenn dies möglich, dann mit der Hausverwaltung.
Meine Fragen waren eher bezüglich der allgemeinen rechtlichen Möglichkeiten die gegeben sind bzgl. der Notwendigkeit tatsächlich eine Bewilligung von der Hausverwaltung zu benötigen.
Würde mich über weitere Antworten sehr freuen..
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Manannan hat geschrieben:Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmung durch die Hausverwaltung und einer allfällig notwendigen Bewilligung durch die Baubehörde.
Zuerst würde ich die Genehmigungsfähigkeit mit der Baubehörde klären. Wenn dies möglich, dann mit der Hausverwaltung.








Wenn die Installation der Satellitenanlage genehmigungspflchtig iSd § 16 WEG ist, KANN DIE HAUSVERWALTUNG NICHT DIE ZUSTIMMUNG ERTEILEN.
Dafür benötigen Sie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder Zustimmung des Außerstreitgerichtes.
Ob Sie genehmigungpsflichtig ist, ist oder nicht, muss von Einzelfall zu Einzelfall beurteilt werden.
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