Ich habe gehört, dass es möglich ist, dass der Betrag einer Schenkung später wieder zurückgefordert werden kann, wenn der Schenker in finanzielle Probleme kommt und das geschenkte Geld also selbst nötig hat. Meine Fragen dazu sind jetzt:
1. Stimmt das?
2. Kann der Schenker (Familienmitglied) selbst sein Geld zurückfordern?
3. Kann der Staat das Geld zurückfordern (z.B. wenn der Schenker in ein Pflegeheim kommt)
4. Gilt dies auch für Beträge unter € 50.000, also wenn keine Meldepflicht besteht?
5. Wie lange kann das Geld zurückgefordert werden?
6. Wenn z.B. die Mutter Geld schenkt und der Vater dann Probleme bekommt (z.B. Pflegeheim), kann auch dann das Geld zurückgefordert werden? Vielleicht weil Vater und Mutter ja eine finanzielle Einheit bilden?
Ich hoffe, dass Sie mir helfen können.
Mit freundlichen Grüßen,
A. H.
Rückforderung einer Schenkung
Guten Tag!
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden (§ 946 ABGB)
Ad 1.
Ja das stimmt, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 947 ABGB.
Ad 2.
Der Geschenkgeber ist aktivlegitimiert und kann die Forderung stellen.
Ad 3.
Wenn der Geschenkgeber seine Prozessfähigkeit verliert, kann er eine andere Person damit beauftragen. Dass er in ein Pflegeheim kommt, bedeutet nicht, dass er seine Geschäfts- oder Prozessfähigkeit verliert. Der Staat (das Gericht) wird hier nur auf Andrang (Klage), aber nicht von Amts wegen tätig.
Ad 4.
Ja
Ad 5.
Da sich in der Besonderen Verjährungszeit (§§ 1486 ff ABGB) keine Bestimmung hierfür findet, gilt die allgemeine Verjährungszeit gemäß §§ 1478 ff ABGB, also eine Zeit von dreißig Jahren. Voraussetzung ist aber, dass die Sache, welche geschenkt wurde, als solche noch vorhanden ist (§ 947 Satz 1 ABGB).
Ad 6.
Unter nötigen Unterhalt im Sinne des § 947 ABGB versteht man auch Ansprüche gegen Dritte (Unterhaltsschuld zum Beispiel). In diesem Fall darf § 947 ABGB aber nur angewendet werden, wenn eine Selbsterhaltungsfähigkeit unter anderen Umständen nicht mehr möglich ist.
MfG
lexlegis
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden (§ 946 ABGB)
Ad 1.
Ja das stimmt, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 947 ABGB.
Ad 2.
Der Geschenkgeber ist aktivlegitimiert und kann die Forderung stellen.
Ad 3.
Wenn der Geschenkgeber seine Prozessfähigkeit verliert, kann er eine andere Person damit beauftragen. Dass er in ein Pflegeheim kommt, bedeutet nicht, dass er seine Geschäfts- oder Prozessfähigkeit verliert. Der Staat (das Gericht) wird hier nur auf Andrang (Klage), aber nicht von Amts wegen tätig.
Ad 4.
Ja
Ad 5.
Da sich in der Besonderen Verjährungszeit (§§ 1486 ff ABGB) keine Bestimmung hierfür findet, gilt die allgemeine Verjährungszeit gemäß §§ 1478 ff ABGB, also eine Zeit von dreißig Jahren. Voraussetzung ist aber, dass die Sache, welche geschenkt wurde, als solche noch vorhanden ist (§ 947 Satz 1 ABGB).
Ad 6.
Unter nötigen Unterhalt im Sinne des § 947 ABGB versteht man auch Ansprüche gegen Dritte (Unterhaltsschuld zum Beispiel). In diesem Fall darf § 947 ABGB aber nur angewendet werden, wenn eine Selbsterhaltungsfähigkeit unter anderen Umständen nicht mehr möglich ist.
MfG
lexlegis
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Weitere Fragen
Hallo lexlegis, ich habe Anschlussfragen:
1. Mutter schenkt Haus an Sohn, Sohn schenkt Hälfte seine Ehegattin. was kann Mutter ev. zurückfordern?
2. Mutter fordert zurück, bevor Abhandlung erledigt ist, stirbt Sohn. Lebt die Rückforderung (an die Erben bzw Beschenkte) weiter?
3. Sohn stirbt, kann Mutter danach noch etwas zurückfordern?
Danke für Antwort
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