Hallo zusammen,
ich habe ein eher merkwürdiges Anliegen:
Als ich meine letzte WG vor ca. 2 Jahren verließ, habe ich damals meine Spülmaschine zurückgelassen, da ich sie bis jetzt nicht brauchte. Eine ehemalige Mitbewohnerin, die bis letzten August noch dort wohnte, bestätigte mir, dass sie bis zu ihrem Auszug noch funktionierte.
Auf Anfrage an den Hauptmieter Anfang Oktober wurde mir jedoch mitgeteilt, dass die Spüle eingegangen ist und ausgetauscht wurde ,und das ich nach so langer Zeit nichts zu erwarten hätte.
Abgesehen davon, dass ich dem Hauptmieter nicht glaube, wollte ich fragen, ob ich noch irgendwelche Ansprüche auf eine gebrauchte Spüle habe, oder das unter selbst schuld abtun sollte.
Über einen Rat würde mich sehr freuen. Lieben Dank,
Gruß, Marcel
Anspruch auf alten Wohnbestand?
Man könnte hier hinsichtlich der Spülmaschine eine konkludente Dereliktion (stillschweigende Aufgabe des Eigentums) annehmen. Da Sie sich mindestens 2 Jahre nicht um die Abholung der Spülmaschine gekümmert haben, besteht durchaus Grund zur Annahme, Sie hätten das Interesse daran verloren und das Eigentum daran aufgegeben. (§ 386 ABGB).
Wenn Sie aber das Eigentum an der zurückgelassenen Sache nicht aufgeben und nur Ihrer Mitbewohnerin die Sache zur weiteren Benützung überlassen wollten, liegt hinsichtlich der Benützung desselben durch ihre Mitbewohnerin ein Prekarium vor. Dies bedeutet Sie haben Ihrer Mitbewohnerin die Benützung der Spülmaschine bis auf Widerruf stillschweigend gestattet. Nach dem Auszug Ihrer Mitbewohnerin kümmerten Sie sich aber noch immer nicht um die Abholung der Spülmaschine, wodurch wieder Grund zur Annahme bestand, Sie hätten das Interesse daran verloren (siehe oben). Hinsichtlich der Nichtabholung Ihres Eigentums würde Besitzstörung gegenüber dem Vermieter vorliegen. Dieser hat die Sache jedoch nicht als störend angesehen und weiterhin gebraucht. Die hier vorliegende Bittleihe begründet keinen wahren Vertrag (§ 974 ABGB).
Ihr Problem ist somit der Anspruch auf Schadenersatz.
Tauscht der Vermieter die laut ihm defekte Spülmaschine, die in Ihrem Eigentum steht, durch eine neue Spülmaschine aus, fällt der Betrag des für Sie zu holenden Schadenersatzes eher gering aus. Eine unbrauchbare, sohin wirtschaftlich wertlose Sache weist keinen sich für diesen Aufwand rentierenden Geldwert auf.
Dass die Sache noch bis zum Auszug der Mitbewohnerin in einem brauchbaren Zustand war, müssten Sie beweisen, da Sie hier nur einen Schadenersatzanspruch ex delicto (Eingriff in das absolut geschützte Recht –Eigentumsrecht-) geltend machen können.
MfG
Lexlegis
Wenn Sie aber das Eigentum an der zurückgelassenen Sache nicht aufgeben und nur Ihrer Mitbewohnerin die Sache zur weiteren Benützung überlassen wollten, liegt hinsichtlich der Benützung desselben durch ihre Mitbewohnerin ein Prekarium vor. Dies bedeutet Sie haben Ihrer Mitbewohnerin die Benützung der Spülmaschine bis auf Widerruf stillschweigend gestattet. Nach dem Auszug Ihrer Mitbewohnerin kümmerten Sie sich aber noch immer nicht um die Abholung der Spülmaschine, wodurch wieder Grund zur Annahme bestand, Sie hätten das Interesse daran verloren (siehe oben). Hinsichtlich der Nichtabholung Ihres Eigentums würde Besitzstörung gegenüber dem Vermieter vorliegen. Dieser hat die Sache jedoch nicht als störend angesehen und weiterhin gebraucht. Die hier vorliegende Bittleihe begründet keinen wahren Vertrag (§ 974 ABGB).
Ihr Problem ist somit der Anspruch auf Schadenersatz.
Tauscht der Vermieter die laut ihm defekte Spülmaschine, die in Ihrem Eigentum steht, durch eine neue Spülmaschine aus, fällt der Betrag des für Sie zu holenden Schadenersatzes eher gering aus. Eine unbrauchbare, sohin wirtschaftlich wertlose Sache weist keinen sich für diesen Aufwand rentierenden Geldwert auf.
Dass die Sache noch bis zum Auszug der Mitbewohnerin in einem brauchbaren Zustand war, müssten Sie beweisen, da Sie hier nur einen Schadenersatzanspruch ex delicto (Eingriff in das absolut geschützte Recht –Eigentumsrecht-) geltend machen können.
MfG
Lexlegis
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 18 Gäste