Fristen Unterlassung --> Besitzstörungsklage? --> Abzo

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franzale
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Fristen Unterlassung --> Besitzstörungsklage? --> Abzo

Beitrag von franzale » 05.10.2015, 15:42

Liebes Forum,


folgende Situation:

"A" hat ein Firmenfahrzeug und parkt auf einer Wiese. Die Firma bekommt daraufhin eine Rechtsanwalts-Zuschrift mit Post-Eingangsdatum: Freitag, 25.09. bzgl. Schadenersatzforderung (166€) und Unterlassungserklärung samt Fotos.

Das Schreiben des Anwalts ist mit "Ort, Datum 18.09.2015" datiert, tatsächlich zugestellt wurde dieses PER POST erst am 25.09.2015, sodass die Annahme nahe liegt, dass das Schreiben erst am 23.09.2015 versandt wurde.

Im Schreiben des Anwaltes steht folgender Text: "Vor Einbringung der Unterlassungsklage gibt Ihnen meine Mandantschaft die Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung durch Unterfertigung der beiliegenden Erklärung und Bezahlung des obgenannten Ersatzbetrages bis längstens (einlangend) 5 Tagen ab Datum dieses Schreibens."


Am darauffolgenden Montag, 28.09. (1 Arbeitstag bzw. 3 Werktage übers Wochenende Sa, So, Mo später) erhält der Fahrer das Schreiben per Mail und bezahlt noch am selben Tag, unterzeichnet die Unterlassung und faxt diese an den Anwalt.

Sache erledigt?! --> Leider NEIN...

Einige Tage danach, am 01.Okt. flattert bei der Firma bereits eine Klage wegen Besitzstörung ein, obwohl innerhalb eines Arbeitstages nach einlangen des Schreibens bezahlt wurde und die Unterlassung gefaxt wurde.

Nun zur eigentlichen Frage:

- Datum der Unterlassungszustellung per Post in der Firma war der 25.09., dies belegt der Posteingangsstempel der Firmensekretariats.

-Datum der Klagseinbringung des Anwaltes war ebenfalls der 25.09.



Somit bestand gar nie die Möglichkeit diese Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.


Ist der Kläger verpflichtet irgendwelche Fristen einzuhalten oder gibt es hier keine Fristenregelung?

PS: Rückfrage/Reklamation beim betreffenden Anwalt brachte nur die Auskunft "Klage ist eingereicht, es ist zu zahlen!" als Ergebnis und die Fristen interessieren ihn offenbar nicht?! Daher befrage ich nun dieses Forum.

Denke diese Vorgangsweise lässt auch Rückschlüsse über die Geisteshaltung des Anwaltes zu.



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 05.10.2015, 15:47

Der Gestörte darf prinzipiell sofort klagen. Räumt er jedoch hier ein, dass nicht geklagt wird, wenn binnen 5 Tagen ab Zugang des Schreibens bezahlt und unterfertigt wird, dann verzichtet er hier auf eine klagsweise Geltendmachung.

Dh, steht im Schreiben kein konkretes Datum, sondern wirklich lediglich nur, 5 Tage ab Einlangen, so wird er im Prozess unterliegen.

Aus welchem Bundesland kommen Sie?

franzale
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Beitrag von franzale » 05.10.2015, 17:41

Guten Tag Herr Neubauer!

Vielen Dank für Ihre rasche Rückinformation.

Ich komme aus dem Bundesland Kärnten, Bezirk, Spittal/Drau.

Hätte noch eine Frage, wie ist denn der Text des Anwaltes zu verstehen, bzw. zu interpretieren, bezieht sich das "(einlangend)" auf das Einlangen des Schreibens bei UNS oder auf Einlangen des Geldbertrages+Unterlassungserklärung beim Kläger?

Kann man auch "festhalten" welches Datum gilt grundsätzlich:
a) das Zustellungsdatum bei UNS also der 25.09.?
ODER
b) die Datumsangabe im Unterlassungsschriftstück des Klägers, also 18.09.?


Oder ist das Interpretationssache?


Im Schreiben des Anwaltes steht es genau wie folgend formuliert: "Vor Einbringung der Unterlassungsklage gibt Ihnen meine Mandantschaft die Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung durch Unterfertigung der beiliegenden Erklärung und Bezahlung des obgenannten Ersatzbetrages bis längstens (einlangend) 5 Tagen ab Datum dieses Schreibens."


.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 05.10.2015, 19:17

In diesem Kontext bezieht sich das einlangend auf das Einlangen des Geldes binnen 5 Tagen des Datums des Schreibens, also haben Sie danach verspätet einbezahlt.

Wurde nunmehr Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage eingebracht?

franzale
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Beitrag von franzale » 06.10.2015, 07:09

Anklage WEGEN: Besitzstörung - allgemeine Streitsache

Hat das eine Relevanz?


Somit hätte ich demnach gar nie die Möglichkeit gehabt dies Angelegenheit außergerichtlich zu lösen, da der ZUSTELLTAG des Unterlassungsschreibens in unserem Unternehmen sowie der KLAGE-EINREICHTAG der 28.09. war?!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 06.10.2015, 09:57

Anklage Strafrecht.

Klage Zivilrecht.

Wurde der Fahrer geklagt oder der Halter des Fahrzeugs?

franzale
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Beitrag von franzale » 07.10.2015, 21:16

Hallo,

sry für die späte Antwort.

Der Halter des Fahrzeugs (also unsere Firma).

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