Wegrecht ohne Grundbucheintrag
Wegrecht ohne Grundbucheintrag
Hallo
Meine Hauszufahrt führt durch ein fremdes Waldgrundstück.
Als meine Eltern unser Haus gebaut haben, hatten sie mit dem Besitzer dieses Waldes, ein Abkommen, das wir den Weg als Zufahrt zum Haus benutzen dürfen. Dies wurde jedoch nicht schriftlich Festgehalten.
Die eigentlich Geplante Hauszufahrt wurde somit nie ausgebaut und ist bis heute eine nicht befahrbare Wiese!
Außerdem gibt es vom Vorbesitzer unseres Hausgrundes ein (Nicht Notariel beglaubigtes) Schriftstück, auf dem steht, dass der Waldweg seit 1930 als Geh und Fahrweg zu unserem Grundstück dient.
Jetzt wurde der Wald, durch den "unsere" Zufahrt führt, von jemanden gekauft.
Dieser setzte sich mit mir in Verbindung und machte mir deutlich, dass er nicht möchte das ich diesen Weg benutze..
Jetzt ist meine Frage:
Habe ich, auch wenn weder durch den Vorbesitzer noch durch mich eine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen wurde, das Recht diesen Weg weiter zu benutzen.
Bzw. Wurde dieses Wegrecht / Servitut ersessen?
Oder ist das Wegrecht durch den Gutgläubigen Erwerb des neuen Besitzers erloschen?
Meine Hauszufahrt führt durch ein fremdes Waldgrundstück.
Als meine Eltern unser Haus gebaut haben, hatten sie mit dem Besitzer dieses Waldes, ein Abkommen, das wir den Weg als Zufahrt zum Haus benutzen dürfen. Dies wurde jedoch nicht schriftlich Festgehalten.
Die eigentlich Geplante Hauszufahrt wurde somit nie ausgebaut und ist bis heute eine nicht befahrbare Wiese!
Außerdem gibt es vom Vorbesitzer unseres Hausgrundes ein (Nicht Notariel beglaubigtes) Schriftstück, auf dem steht, dass der Waldweg seit 1930 als Geh und Fahrweg zu unserem Grundstück dient.
Jetzt wurde der Wald, durch den "unsere" Zufahrt führt, von jemanden gekauft.
Dieser setzte sich mit mir in Verbindung und machte mir deutlich, dass er nicht möchte das ich diesen Weg benutze..
Jetzt ist meine Frage:
Habe ich, auch wenn weder durch den Vorbesitzer noch durch mich eine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen wurde, das Recht diesen Weg weiter zu benutzen.
Bzw. Wurde dieses Wegrecht / Servitut ersessen?
Oder ist das Wegrecht durch den Gutgläubigen Erwerb des neuen Besitzers erloschen?
Die Servitut über das fremde Waldgrundstück dient Ihrem Grundstück und ist daher unabhängig von den jeweiligen Besitzverhältnissen, es sei denn, es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht (Personalservitut).
Die Urkunde ist in jedem Fall ausreichend, sofern das Grundstück auch weiterhin für diesen Zweck benützt wird.
Sollte sich der neue Besitzer des Waldes nicht einsichtig zeigen, dann bleibt Ihnen nur der Gang zum Gericht um Feststellungsklage einzubringen (§ 523 ABGB iVm § 228 ZPO).
Die Urkunde ist in jedem Fall ausreichend, sofern das Grundstück auch weiterhin für diesen Zweck benützt wird.
Sollte sich der neue Besitzer des Waldes nicht einsichtig zeigen, dann bleibt Ihnen nur der Gang zum Gericht um Feststellungsklage einzubringen (§ 523 ABGB iVm § 228 ZPO).
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So einfach ist es nicht. Hat der neue ET des Waldes keine Kenntnis von dem Fahrtrecht, so hat er im Vertrauen auf den Grundbuchsstand gutgläubig lastenfrei erworben.
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntsche ... eSelf=True
Am besten suchen Sie einen Fachman auf.
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntsche ... eSelf=True
Am besten suchen Sie einen Fachman auf.
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Du musst lernen, die Sachverhalte zu lesen und auch die aktuelle Judikatur dazu, wenn ich dir schon den Hinweis liefere:
"Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde
(5 Ob 58/09d v 09.06.2009)"
"Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde
(5 Ob 58/09d v 09.06.2009)"
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Der Sachverhalt ist doch klar formuliert!
Wenn nur diese Zufahrt genutzt wird und das angeblich seit 1930(!), dann ist diese dauernde Nutzung deiner Meinung nach in der Natur nicht ersichtlich?!
Die Servitut ist somit offenkundig und somit ist Gutgläubigkeit der Lastenfreiheit auszuschließen zumal besondere Nachforschungspflichten schon bei indiziertem Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Buchstand entsprechen, bestehen (vgl zB 16.12.2008 1 Ob 241/08k).
Aber vielleicht lädt uns der Fragesteller auch zu einem Lokalaugenschein ein, wenn wir ihn darum bitten?
Wenn nur diese Zufahrt genutzt wird und das angeblich seit 1930(!), dann ist diese dauernde Nutzung deiner Meinung nach in der Natur nicht ersichtlich?!
Die Servitut ist somit offenkundig und somit ist Gutgläubigkeit der Lastenfreiheit auszuschließen zumal besondere Nachforschungspflichten schon bei indiziertem Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Buchstand entsprechen, bestehen (vgl zB 16.12.2008 1 Ob 241/08k).
Aber vielleicht lädt uns der Fragesteller auch zu einem Lokalaugenschein ein, wenn wir ihn darum bitten?
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