Verjährungsfrage bzw. "versteckte Mängel"

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Helmi58
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Registriert: 25.06.2015, 21:45

Verjährungsfrage bzw. "versteckte Mängel"

Beitrag von Helmi58 » 25.06.2015, 21:51

Hallo! Ich hätte da eine Frage zur Verjährung einer unsachgemäßen Handwerkerleistung:

In meiner Wohnung habe ich von einem "Fachunternehmen" vor mittlerweile 8 Jahren dunkles Parkett verlegen lassen. Das Parkett war danach immer sehr empfindlich und hat bei jeder popligen Gelegenheit Kratzer bekommen. Obwohl ich es über die Jahre wie rohe Eier behandelt habe, ist es inzwischen so unansehnlich, dass ich etwas tun muss.

Im Laufe meiner Recherchen stellt sich nun heraus, dass das Parkett in Wirklichkeit sehr robust ist. Nachdem es nach der Verlegung damals trocken und unansehnlich aussah, hat der Parkettheini das bereits vorgeölte Parkett jedoch kurzerhand mit einem Hartwachsöl (!) überzogen - natürlich ohne mir das je zu sagen. Es ist also "nur" die Hartwachsschicht, die die Kratzer hat, und nicht das Parkett selbst.

Für die Instandsetzung verheißt das dennoch nichts Gutes, denn das Entfernen des Hartwachses und ein anschließendes Neuölen (möglicherweise muss auch neu gefärbt werden) kostet EUR 24 pro m2 und damit auch nicht weniger als wenn ich das Parkett selbst schleifen müsste. Nur: Wenn die Parkettfirma damals nicht die Sache mit dem Hartwachs verbrochen hätte, müsste ich jetzt wahrscheinlich gar nichts tun.

Die Parkettfirma gibt selber zu, dass das mit der Hartwachsschicht damals Pfusch war, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass dieser Pfusch doch immerhin 8 Jahre her wäre und ich damit heute keine Ansprüche mehr hätte. (Aus Kulanz würde man mir preislich entgegenkommen und die Instandsetzung etwas billiger anbieten, aber damit machen sie aus dem ursprünglichen Pfusch ja trotzdem ein Nachfolgegeschäft.)

Ist das rechtens?

Und: Macht es einen Unterschied, dass ich das Parkett damals im Namen meiner Firma verlegt habe? Meines Wissens werden versteckte Mängel (sofern man hier von einem solchen reden kann) ja im Gewerberecht ein wenig anders gehandhabt.

Vielen Dank!



Hubert Neubauer
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Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 26.06.2015, 09:54

Gewärleistungsansprüche verjähren nach 2 Jahren. Schadenersatzansprüche 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Sollten Sie also innerhalb dieser 3 jährigen Frist erst Kenntnis vom Schaden erlangt haben, so können Sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 27.06.2015, 12:35

Wenn es sich damals um ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft handelte, dann ist die Mängelrüge maßgeblich (vgl § 377 f UGB).
War der Mangel damals erkennbar, hätten Sie rügen müssen.

Aus Ihrer Schilderung sehe ich jedoch die Chance einer Irrtumsanfechtung (§§ 871 ff ABGB). Hätten Sie nämlich vorher gewusst, dass hier Hartwachsöl aufgetragen wird, dann hätten Sie den Vertrag nicht abgeschlossen (Geschäftsirrtum, verursacht durch den Verkäufer).

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 29.06.2015, 09:13

Wird eine vorerst bewegliche Sache (Parkettboden) mit einer unbeweglichen (Liegenschaft) verbunden könnte auch die 3 jährige Gewährleistungsfrist gelten (§§ 297, 933 ABGB).

Es kommt zunächst auf die Vereinbarung und die handelsübliche Ausführung an. Die Sache weist einen Schaden optischer Natur auf, das Parkett an sich ist aber nicht von den Kratzern betroffen. Bei dem hier im Zweifel anzunehmenden Kaufvertrag (§§ 861, 1053 iVm § 1166 erster Fall ABGB) hat die Erfüllung so zu erfolgen, wie es dem redlichen Verkehr entspricht (§ 914 ABGB). Auch beim Werkvertrag kommen §§ 922 ff ABGB zur Anwendung (§ 1167 ABGB).

Die Sache muss die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen (§ 922 Abs 1 Satz 2 ABGB). Ist dies nicht der Fall und hat der Übergeber diesen optisch nur unter Kostenaufwand sanierbaren Mangel durch das Überziehen des Bodens mit einer Wachsschicht ohne vorige Absprache mit dem Auftraggeber verschuldet, kann Schadenersatz gefordert werden (§ 933a Abs 1 ABGB). Verschulden liegt gemäß § 1294 ABGB bei einem Mangel des gehörigen Fleißes oder der gehörigen Aufmerksamkeit vor, wenn der Schaden aus eben diesen Gründen verursacht worden ist. Nach 10 Jahren trifft den Übernehmer (Käufer) die Beweislast (§ 933a Abs 3 ABGB). Es wurde eruiert, dass das Überziehen des Bodens mit Wachs, welches diesen optischen Mangel herbeigeführt hat, auf einem Verschulden beruht, also nicht hätte passieren dürfen, da hätte klar sein müssen, dass diese Kratzer, welche zu einer äußerlich erkennbaren Schädigung optischer Natur führen, entstehen können. Ein Verschulden auf der Seite des Übergebers wird grundsätzlich vermutet (§ 1298 ABGB). Der Fachmann haftet für solche Mängel (§ 1299 Satz 1 ABGB). Das beauftragte Unternehmen haftet für das Verschulden des von ihnen beauftragten Fachmanns (Gehilfenhaftung nach § 1313 zweiter Fall ABGB).

Gemäß § 933a Abs 2 hätten Sie das Recht auf Sanierung (Verbesserung) des Mangels, wenn die Wachsschicht unüblich ist und der Fachmann hätte wissen müssen, dass ein optischer Mangel nach dieser Zeit auch beim gewöhnlichen Gebrauch des Bodens auftreten wird. Die Frist hierfür beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Beschädiger (§ 1489 Satz 1 ABGB); sie ist nicht verlängerbar (§ 1502 ABGB). Entscheidend wäre zunächst, wann der optisch durch „Pfusch“ verursachte Schaden bemerkt wurde; auch dabei ist zu hinterfragen, warum Sie sich nicht früher um die Beanstandung desselben gekümmert, sondern mit dieser gewartet haben, bis der Boden unansehnlich geworden ist.

Meines Erachtens ist der Anspruch auf Schadenersatz verjährt, da Sie mit einer Beanstandung zu lange gewartet haben, obwohl bereits lange vorher schon klar war, dass das vermeintliche Parkett so empfindlich gewesen, der Schade und Beschädiger daher schon frühzeitig bekannt geworden ist. Auch die Schilderung des Kollegen lässt auf das gleiche Ergebnis schließen, denn nach 8 Jahren kann von rechtzeitig im Sinne des § 377 UGB keine Rede mehr sein, wenn lange zuvor bereits erkennbar war, dass die Sache mangelhaft ist.

Ich würde das Kulanzangebot annehmen und beim nächsten Mal früher auf Gewährleistung oder Schadenersatz drängen.

MfG
lexlegis

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