Erbrecht - uneheliches Kind - absolut kein Naheverhältnis –

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whiterose83
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Registriert: 28.07.2014, 13:52

Erbrecht - uneheliches Kind - absolut kein Naheverhältnis –

Beitrag von whiterose83 » 28.07.2014, 14:44

Guten Tag zusammen

Ich wende mich hier im Forum an die Community, weil ich und mein Bruder wohl in einem Erbfall vor Gericht streiten müssen und nicht wissen wie weites Sinn macht oder eben nicht.

Es geht darum das unser Vater vor nicht ganz einem Jahr gestorben ist. Wir sind zwei Brüder (29 und 31 Jahre) die aus erster Ehe kommen und bis auf das, dass unsere Eltern sie geschieden haben eine normale Familie waren.

Nun gibt es jedoch noch einen Halbbruder (41 Jahre) welcher auch Anspruch auf das Erbe geltend machen will. Dieser Halbbruder ist jedoch:
  • - Ein uneheliches Kind (auch wen nach neuem Gesetz zwar keine Rolle mehr)
    - Er hatte absolut kein familiäres Verhältnis zu unserem Vater gehabt
    - Unser Vater hat 18 Jahre für das Kind bezahlt und obwohl er es sehen wollte hatte es ihm die Mutter verboten
    - Er hat nie den Versuch gemacht seinen Vater kennen zu lernen
    - Er scheint ihn keinen Familien Unterlagen unseres Vaters und den Ämtern auf
    - Es gibt jedoch einen Vaterschaftsnachweis aus 1974 das er der Vater ist
Es gibt auch keinen Schreiben oder Testament unseres Vaters, wo irgend festgelegt oder definiert wurde.

Kann es sein, dass dieser Halbbruder aus dem nichts kommt, erben kann und dann wieder verschwindet? Kann es sein dass er absolut keinen Pflichten nachkommen muss, jedoch von allen seinen Rechten gebrauchen machen kann?

Oder kann man ihn nicht zumindest über Umwege auf die Hälfte des Pflichtteiles setzen wie es in § 773a. (1) ABGB definiert ist? Das § 773a. (3) ABGB nicht auf unseren Vater zutrifft, ist aus Unterlagen schriftlich belegt das er den Kontakt gesucht hat, jedoch die Mutter mit allen Mitteln dagegen vorgegangen ist.

Besten Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe.



Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 29.07.2014, 06:40

Beschränkung auf den halben Pflichtteil geht nur wenn es ein Testament gibt. So bekommt er 1/3 des Erbes (wenn es nur die drei Kinder und keine Ehefrau gibt).

whiterose83
Beiträge: 2
Registriert: 28.07.2014, 13:52

Beitrag von whiterose83 » 29.07.2014, 15:00

Nein, eine Ehefrau gibt es nicht.

Aber wie lässt sich das mit dem Gesetz vereinbaren, wonach jeder Bürger seine Rechte und "Pflichten" hat.
Kann es hier eine so grosse Gesetzeslücke geben, wo nach ich absolut nicht meinen Pflichten nachkommen muss, aber in den Genuss aller Rechte komme?

Heute werde ich ja sogar zuerst darüber informiert ob ich Vermögen oder Schulden erbe, bevor ich zusagen oder ausschlagen muss/kann.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 30.07.2014, 14:07

Es wäre an dem Vater gelegen ein Testament zu erstellen, er hötte den Halbbruder auf den Pflichtteil beschränken können, dann hätte der Halbbruder nur 1/6 bekommen.

Wenn die Voraussetzungen des §773a ABGB vorliegen, hätte er auf die Hälfe des Pflichtteils beschränken können, also 1/12.

Da jedoch jetzt die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt bekommt der Halbbruder 1/3.

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