Wohnungseigentum Doppelhaus Abgrenzung

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BillyBoy
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Wohnungseigentum Doppelhaus Abgrenzung

Beitrag von BillyBoy » 25.05.2014, 12:49

Ich wohne in einer Doppelhaushälfte und habe seit kurzem mit meinem Nachbarn keine Kommunikation mehr. Der Nachbar hält die Mehrheit am Wohnungseigentum; jeder ist aber für seine Haushälfte und Vorgarten wie im Grundbuch vermerkt selbst verantwortlich.

Unsere Grenze der Gärten ist auch teilweise durch eine Mauer festgelegt. Die Gärten liegen auf verschiedenem Niveau auf einem Hang. Bis zuletzt war eine Böschung unübersehbar, die weit in das Grundstück zum Nachbarn hineinreichte. Der Nachbar hat diese Böschung auf seiner Seite entfernt, seinen Vorgarten geebnet und stattdessen eine Steinmauer zur Sicherung meiner Böschung errichtet. Die Steinmauer wurde aber derart gelegt, dass diese auch auf meinem Wohnungseigentum liegt.

Kann mir bitte jemand folgende Fragen beantworten :

1) Darf ein Nachbar (WEG mit Mehrheit) eine Steinmauer ohne meine Zustimmung auf mein Wohnungseigentum legen ?

2) Gibt es eine Ausnahme/Auflage, wann ein Nachbar das darf, sonst würde er es auch nicht machen ?

3) Gehört eventuell diese Steinmauer dann uns beiden ?

4) Welche rechtlichen Folgen könnte diese Steinmauer eines Tages für mich haben ?



MG
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Beitrag von MG » 26.05.2014, 10:48

1. Nein, wenn nicht z.B. im Wohnungseigentumsvertrag geregelt ist, dass eine solche Errichtung erlaubt wäre, darf er nicht, aber oftmals ist es nicht so einfach, ohne Vermessungstechniker wirklich den genauen Verlauf der "Grenze" zu erkennen.

2. Nein

3. Ja (wenn sie tatsächlich auf beiden WE-Objekten errichtet ist)

4. Da der Nachbar die Mauer errichtet hat, trifft ihn auch die Verpflichtung, dieses von ihm geschaffene Bauwerk zu pflegen und zu erhalten. Problematisch ist der Fall aber im Hinblick darauf, dass in vielen Jahren, oder z.B. bei einem Wechsel der Eigentümer, irgendwann einmal dann Streitereien entstehen könnten, weil dann niemand mehr über die tatsächlichen Verhältnisse bescheid weiß.

Steht die Mauer auf fremden Grund, könnten Sie jetzt sogar auf Entfernung klagen, oder man trifft eine vertragliche Einigung (Dienstbarkeit), die auch ins Grundbuch eingetragen wird, wo sich der jeweilige Eigentümer des Nachbarobjektes verpflichtet, die Mauer zu warten und zu erhalten und Sie dafür den Bestand dulden. Reagieren (nach Abklärung der Fakten) sollten Sie aber in jedem Fall.

mfG
RA Michael Gruner

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