Sachbeschädigung §125 StGB
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Sachbeschädigung §125 StGB
Anfrage an Forum-Jusline am 13.04.2014
Wohnanlage mit 16 Wohnungen in 3 Mehrfamilienwohnhäusern;
Der Mehrheitseigentümer hat seine 10 Wohnungen vermietet;
6 Miteigentümer haben jeweils 1 Eigentumswohnung;
fraglicher Vorfall: Ein Mieter beschädigt das Terrassenmetallgeländer (ca. 1m hoch) indem er ein Geländerfeld (ca. 1m breit ) heraus schneidet und es durch eine Tür, die keine formschlüssige Verriegelung hat, ersetzt. Durch diesen kleinen Umbau kann er und seine Familie (3 Erwachsene und 1 einjähriges Kleinkind) über eine Stufe von ca. 60cm die Außenanlage (Erholungsfläche) betreten.Angeblich hat er die Zustimmung des Vermieters (Mehrheitseigentümer) eingeholt.
Frage 1: Darf der Mieter das Terrassengeländer eines Mehrfamilienwohnhauses, welches im Besitz der Eigentümergemeinschaft steht, ohne deren Zustimmung beschädigen, bzw. verändern?
Frage 2: Darf man ein behördlich vorgeschriebene Terrassengeländer tlw. entfernen, bzw. wer haftet für ursächlich bedingte Schäden?
Frage 3: Da für 3 weitere Mietwohnungen die selbe Problematik ansteht, ersuche ich um Ratschläge wie man diese Missstände abstellen kann!
DANKE für eure Vorschläge
FGF
Wohnanlage mit 16 Wohnungen in 3 Mehrfamilienwohnhäusern;
Der Mehrheitseigentümer hat seine 10 Wohnungen vermietet;
6 Miteigentümer haben jeweils 1 Eigentumswohnung;
fraglicher Vorfall: Ein Mieter beschädigt das Terrassenmetallgeländer (ca. 1m hoch) indem er ein Geländerfeld (ca. 1m breit ) heraus schneidet und es durch eine Tür, die keine formschlüssige Verriegelung hat, ersetzt. Durch diesen kleinen Umbau kann er und seine Familie (3 Erwachsene und 1 einjähriges Kleinkind) über eine Stufe von ca. 60cm die Außenanlage (Erholungsfläche) betreten.Angeblich hat er die Zustimmung des Vermieters (Mehrheitseigentümer) eingeholt.
Frage 1: Darf der Mieter das Terrassengeländer eines Mehrfamilienwohnhauses, welches im Besitz der Eigentümergemeinschaft steht, ohne deren Zustimmung beschädigen, bzw. verändern?
Frage 2: Darf man ein behördlich vorgeschriebene Terrassengeländer tlw. entfernen, bzw. wer haftet für ursächlich bedingte Schäden?
Frage 3: Da für 3 weitere Mietwohnungen die selbe Problematik ansteht, ersuche ich um Ratschläge wie man diese Missstände abstellen kann!
DANKE für eure Vorschläge
FGF
Vorweg wäre im Wohnungseigentumsvertrag zu kontrollieren, ob dort Regelungen für derartige Umgestaltungen etc. enthalten sind. Wenn dies nicht der Fall ist, dann wären die Geländer etc. allgemeine Teile der Liegenschaft.
Abänderungen bedürften dann meiner Ansicht nach der Zustimmung ALLER Wohnungseigentümer, auch etwa im Hinblick auf die geänderte Benützungsmöglichkeit des Gartens.
Meiner Meinung nach wäre der WOHNUNGSEIGENTÜMER der betroffenen Wohnung aufzufordern, den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Sollte er dem nicht nachkommen, wäre jeder Wohnungseigentümer befugt, auf Unterlassung und Wiederherstellung zu klagen.
mfG
RA Michael Gruner
Abänderungen bedürften dann meiner Ansicht nach der Zustimmung ALLER Wohnungseigentümer, auch etwa im Hinblick auf die geänderte Benützungsmöglichkeit des Gartens.
Meiner Meinung nach wäre der WOHNUNGSEIGENTÜMER der betroffenen Wohnung aufzufordern, den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Sollte er dem nicht nachkommen, wäre jeder Wohnungseigentümer befugt, auf Unterlassung und Wiederherstellung zu klagen.
mfG
RA Michael Gruner
Hier nochmals meine Antwort von gestern:
ad 1) Ja, wenn es sein Vermieter (Eigentümer) erlaubt hat (vgl § 16 ff WEG!!)
ad 2) Es kommt darauf an, welchen Zweck die behördliche Vorschreibung zu erfüllen hat und, ob dieser durch diese Veränderung noch erfüllt werden kann. Die Haftung trifft den Bescheidadressaten, somit den Eigentümer bzw Vermieter.
ad 3) siehe hier ebenfalls ad 1); solange dadurch keine Schädigung des Objektes bzw schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer erfolgt und diese Änderung des Stand der Technik entspricht (siehe ad 2)) werden Sie dagegen wenig unternehmen können zumal dieser Eigentümer auch die Mehrheitsanteile besitzt.
ad 1) Ja, wenn es sein Vermieter (Eigentümer) erlaubt hat (vgl § 16 ff WEG!!)
ad 2) Es kommt darauf an, welchen Zweck die behördliche Vorschreibung zu erfüllen hat und, ob dieser durch diese Veränderung noch erfüllt werden kann. Die Haftung trifft den Bescheidadressaten, somit den Eigentümer bzw Vermieter.
ad 3) siehe hier ebenfalls ad 1); solange dadurch keine Schädigung des Objektes bzw schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer erfolgt und diese Änderung des Stand der Technik entspricht (siehe ad 2)) werden Sie dagegen wenig unternehmen können zumal dieser Eigentümer auch die Mehrheitsanteile besitzt.
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Nur wenn es keine allgemeinen Teile des Hauses sind (ET ist dann die WEG) und wenn durch das neue Tor keine Änderung der Benützung des Gartens eintritt.Manannan hat geschrieben:Hier nochmals meine Antwort von gestern:
ad 1) Ja, wenn es sein Vermieter (Eigentümer) erlaubt hat (vgl § 16 ff WEG!!)
Ich teile die Meinung von MG
Die Anfrage bezieht sich aber darauf ob der MIETER das darf und nicht auf den Eigentümer als Vermieter. also auf das Innenverhältnis Mieter-Vermieter und nicht auf das Außenverhältnis Vermieter - WEG.
Solange der Mieter für diese Maßnahme die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat, handelt er nicht rechtswidrig.
Solange der Mieter für diese Maßnahme die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat, handelt er nicht rechtswidrig.
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Deswegen schreib MG auch, dass der WOHNUNGSEIGENTÜMER aufzufordern ist und nicht der Mieter.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Außerdem, wenn der Mieter in das Eigentum der WEG eingreift, handelt er auch trotz Einwilligung des Vermieters rechtswidrig, weil der Vermieter nicht über das ihm nicht gehörende Eigentum verfügen kann. Er hätte die Einwilligung der WEG einholen müssen.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Außerdem, wenn der Mieter in das Eigentum der WEG eingreift, handelt er auch trotz Einwilligung des Vermieters rechtswidrig, weil der Vermieter nicht über das ihm nicht gehörende Eigentum verfügen kann. Er hätte die Einwilligung der WEG einholen müssen.
Zuletzt geändert von Hubert Neubauer am 14.04.2014, 14:46, insgesamt 2-mal geändert.
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Lieber Herr Neubauer,
seien Sie doch etwas realistisch.
Welcher Mieter kümmert sich schon um das Außenrechtsverhältnis seines Vermieters zu den übrigen Eigentümern?
Der Mieter wird sich mit solchen Fragen stets an den Vermieter wenden, zumal die Mustermietverträge idR auch folgende Klausel enthalten " Wesentliche Änderungen am Mietgegenstand hat die mietende Partei der vermietenden Partei anzuzeigen und deren Zustimmung abzuwarten"
seien Sie doch etwas realistisch.
Welcher Mieter kümmert sich schon um das Außenrechtsverhältnis seines Vermieters zu den übrigen Eigentümern?
Der Mieter wird sich mit solchen Fragen stets an den Vermieter wenden, zumal die Mustermietverträge idR auch folgende Klausel enthalten " Wesentliche Änderungen am Mietgegenstand hat die mietende Partei der vermietenden Partei anzuzeigen und deren Zustimmung abzuwarten"
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