hallo
mein freund hat sich vor einem jahr von seiner ex-verlobten getrennt
nun meldete sie sich bei ihm und wollte ihre e-gitarre wieder haben jedoch haben wir als sie ihre sachen holte und den schlüssel meinem freund gab, alle sachen die sie da ließ weggeworfen
seine ex freundin meinte nun sie wird ihn anzeigen
wie lange hätten wir denn die sachen aufheben müssen
und kann es wirklich zu einer anzeige kommen
kennt sich hier wer aus wie das mit dem gesetz in österreich ist
lg
wie lange muss man Sachen von der Ex-Freundin aufheben
Die Gitarre ist und bleibt das Eigentum der damaligen Freundin. Ihr habt kein Recht dieses wegzuwerfen, das darf nur der Eigentümer (§ 362 ABGB).
Das Eigentumsrecht an einer Sache verjährt nicht, also hättet ihr egal wie lange die Gitarre bei euch gestanden ist, in keinem Fall das Recht gehabt diese einfach wegzuwerfen. Rechtskonform wäre es gewesen, wenn ihr der damaligen Freundin den Umstand, dass ihre Gitarre noch bei euch steht angezeigt hättet. Hätte sie diese nicht geholt, wäre eine Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB gegen die damalige Freundin einzubringen gewesen. Selbsthilfe nach §§ 19, 344 ABGB kommt nicht in Betracht, denn diese ist nur dann erlaubt, wenn dem Gestörten ein Nachteil droht und er sich deshalb nicht des ordentlichen Rechtsweges bedienen kann. Da euch durch das bloße Aufbewahren einer fremden Sache dieser Größe kein tatsächlich ernstzunehmender Nachteil gedroht hat, war eure Handlung in jedem Fall rechtswidrig.
Eine Anzeige wegen dauernder Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB könnte in Betracht kommen. Hierfür ist entscheidend, dass die Sache nicht mehr in den Gewahrsam (den Herrschafts- und Einwirkungsbereich) des Opfers zurückgelangt; ein Gewahrsamsbruch ist laut OGH nicht notwendig (GZ: 13 Os 152/81). Die Verjährungszeit hierfür beträgt gemäß § 57 Abs 3 StGB ein Jahr.
Das Recht von euch nach § 1295 ABGB den Ersatz des erlittenen Schadens zu fordern verjährt gemäß § 1489 ABGB nach 3 Jahren. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, wo der damaligen Freundin der Schaden und die Verursacher bekannt wurden.
Das Eigentumsrecht an einer Sache verjährt nicht, also hättet ihr egal wie lange die Gitarre bei euch gestanden ist, in keinem Fall das Recht gehabt diese einfach wegzuwerfen. Rechtskonform wäre es gewesen, wenn ihr der damaligen Freundin den Umstand, dass ihre Gitarre noch bei euch steht angezeigt hättet. Hätte sie diese nicht geholt, wäre eine Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB gegen die damalige Freundin einzubringen gewesen. Selbsthilfe nach §§ 19, 344 ABGB kommt nicht in Betracht, denn diese ist nur dann erlaubt, wenn dem Gestörten ein Nachteil droht und er sich deshalb nicht des ordentlichen Rechtsweges bedienen kann. Da euch durch das bloße Aufbewahren einer fremden Sache dieser Größe kein tatsächlich ernstzunehmender Nachteil gedroht hat, war eure Handlung in jedem Fall rechtswidrig.
Eine Anzeige wegen dauernder Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB könnte in Betracht kommen. Hierfür ist entscheidend, dass die Sache nicht mehr in den Gewahrsam (den Herrschafts- und Einwirkungsbereich) des Opfers zurückgelangt; ein Gewahrsamsbruch ist laut OGH nicht notwendig (GZ: 13 Os 152/81). Die Verjährungszeit hierfür beträgt gemäß § 57 Abs 3 StGB ein Jahr.
Das Recht von euch nach § 1295 ABGB den Ersatz des erlittenen Schadens zu fordern verjährt gemäß § 1489 ABGB nach 3 Jahren. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, wo der damaligen Freundin der Schaden und die Verursacher bekannt wurden.
Eure Aufgabe ist es nun anzugeben, dass ihr bei einem Frühjahrsputz aus Versehen die Gitarre aussortiert und weggegeben habt, es euch Leid tut und ihr den Schaden wiedergutmachen werdet. Somit war es ein Versehen und ihr hattet ihr keinen Vorsatz auf § 135 Abs 1 StGB. Das Verhaten ist gemäß § 7 Abs 1 StGB nicht strafbar.
Eine Schadenswiedergutmachung noch vor einer Anzeige wäre in jedem Fall ratsam, denn diese hebt eure etwaige Strafbarkeit in jedem Fall auf (§ 167 Abs 1 StGB).
Eine Schadenswiedergutmachung noch vor einer Anzeige wäre in jedem Fall ratsam, denn diese hebt eure etwaige Strafbarkeit in jedem Fall auf (§ 167 Abs 1 StGB).
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Diesen rat wuerde ich nicht befolgen.lexlegis hat geschrieben:Eure Aufgabe ist es nun anzugeben, dass ihr bei einem Frühjahrsputz aus Versehen die Gitarre aussortiert und weggegeben habt, es euch Leid tut und ihr den Schaden wiedergutmachen werdet. Somit war es ein Versehen und ihr hattet ihr keinen Vorsatz auf § 135 Abs 1 StGB. Das Verhaten ist gemäß § 7 Abs 1 StGB nicht strafbar.
Eine Schadenswiedergutmachung noch vor einer Anzeige wäre in jedem Fall ratsam, denn diese hebt eure etwaige Strafbarkeit in jedem Fall auf (§ 167 Abs 1 StGB).
Wenn die Freundin ihre Sachen nicht abholt, dann hat sie das Eigentum an den Sache unter Umstaenden aufgegeben. Dann waren die Sachen herrenlos und man darf alles mit Ihne machen. Unter Umstaenden waere es gut, wenn die Ex mehrmals aufgefordert wurde ihre Sachen endlich abzuholen.
Die res nulluis Theorie gilt im Zweifel nicht (§ 386 Satz 2 erster Halbsatz ABGB). Selbst wenn sie der mehrmaligen Aufforderung die Sache abzuholen nicht nachgekommen ist liegt noch keine (auch keine konkludente) Dereliktion des Eigentums vor. Eine Besitzstörungsklage hätte eingebracht werden müssen. Gemäß § 19 Satz 2 ABGB haften die beiden für ihr voreiliges Handeln.
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