Online-Shopping - Rücktrittsrecht? Geld zurück?

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Franky
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Registriert: 09.12.2013, 17:16

Online-Shopping - Rücktrittsrecht? Geld zurück?

Beitrag von Franky » 09.12.2013, 17:33

Sehr geehrte jusline-Forum Mitglieder!

Ich möchte Sie bitten mir bei meinem Problem zu helfen.

Am Donnerstag, den 5.12.2013, habe ich mir einen Kopfhörer über das Internet bestellt und am 6.12.2013 habe ich diesen erhalten. Es ist ein Over-Ear Kopfhörer und kein In-Ear Kopfhörer. Nun habe ich leider festgestellt, dass mir der Kopfhörer doch nicht gefällt und leider auch ein auf den ersten Blick eher kleines, jedoch auf längere Sicht ein großes Sicherheitsrisiko für die längerfristige Benutzung darstellt. (Es lässt sich sagen, dass der Fehler bau bedingt und dementsprechend bei allen Kopfhörern dieser Sorte gleichermaßen vorhanden ist)

Ich habe der Internet-Firma am 8.12.2013 per E-mail mitgeteilt, dass ich gemäß § 5e KschG das Recht habe, vom Vertrag zurücktreten und mein Geld zurückfordern kann. Leider habe ich heute von der Internet-Firma eine Antwort erhalten die besagt, dass ich den Artikel nur dann zurückschicken kann, wenn er Original komplett verpackt ist und nicht benutzt wurde. Die Begründung war, dass es sich hierbei um einen Hygieneartikel handelt. Das ist natürlich nicht möglich, da ich den Artikel schon ausgepackt und ausprobiert habe aber im Endeffekt war der Artikel nur 2 tage lang in meinem Besitz.

Ich habe den Kopfhörer für 170€ gekauft und weiß nicht mehr weiter. Was soll ich machen? Habe ich eine Chance mein Geld zurück zu bekommen?

Bitte liebe Forum Mitglieder helft mir!

Danke.



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 09.12.2013, 17:53

Bevor Sie österreichische Normen zitieren, sollten Sie sich in den AGB des Unternehmens schlau machen, welches Recht (Bei Amazon gilt deutsches Recht) bei Fernabsatzverträgen gilt.

Das Widerrufsrecht gilt hier natürlich nur, wenn die Sache in der Originalverpackung bleibt. Das Argument, es handle sich hierbei um einen Hygieneartikel ist auch plausibel, denn das Unternehmen könnte den gebrauchten Artikel nicht mehr als "Neu" anpreisen, durch diese Wertminderung würde ein Schaden entstehen, daher ist dieser Einwand berechtigt.

In Ihrem Fall liegt ein klassischer unbeachtlicher Motivirrtum vor. Wenn Ihnen die gekaufte Sache aus persönlichen Gründen nicht gefällt, sie aber keinen Sachmangel aufweist, also voll funktionstüchtig ist, haben Sie kein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, mal abgesehen davon, dass Sie dieses Recht bei Gewährleistung sowieso nur im Zuge eines sekundären Rechtsbehelfs hätten, wenn der Primäre (Verbesserung, Austausch der Sache) nicht möglich ist. Das nächste Mal informieren Sie sich am besten vorher etwas Gehöriger über die Sache, die Sie zu kaufen beabsichtigen. Sie können nur auf eine Kulanzlösung des Unternehmens hoffen (Gutschein).

Bezüglich des von Ihnen entdeckten Gattungsfehlers (Serienproduktionsfehler) könnten Sie eine Anfechtung wegen Irrtums (hier nun Geschäftsirrtum) in Erwägung ziehen, wenn dieser wesentlich und beachtlich ist. Danach müssten Sie angeben, dass Sie die Sache nicht genommen hätten, wenn sie zum Vertragsschlusszeitpunkt die Kenntnis der wahren Sachlage bezüglich der mangelnden Beschaffenheit der Sache gehabt hätten. Da die Sache jedoch den vertraglichen Bestimmungen nach verwendet werden kann, also keine relevanten Sachmängel aufweist und der „Fehler“ selbst keinen nachweislich erheblichen Einfluss auf den Gebrauch der Sache hat, ist der Irrtum unbeachtlich.

Franky
Beiträge: 2
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Beitrag von Franky » 09.12.2013, 18:52

lexlegis hat geschrieben:Bevor Sie österreichische Normen zitieren, sollten Sie sich in den AGB des Unternehmens schlau machen, welches Recht (Bei Amazon gilt deutsches Recht) bei Fernabsatzverträgen gilt.

Das Widerrufsrecht gilt hier natürlich nur, wenn die Sache in der Originalverpackung bleibt. Das Argument, es handle sich hierbei um einen Hygieneartikel ist auch plausibel, denn das Unternehmen könnte den gebrauchten Artikel nicht mehr als "Neu" anpreisen, durch diese Wertminderung würde ein Schaden entstehen, daher ist dieser Einwand berechtigt.

In Ihrem Fall liegt ein klassischer unbeachtlicher Motivirrtum vor. Wenn Ihnen die gekaufte Sache aus persönlichen Gründen nicht gefällt, sie aber keinen Sachmangel aufweist, also voll funktionstüchtig ist, haben Sie kein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, mal abgesehen davon, dass Sie dieses Recht bei Gewährleistung sowieso nur im Zuge eines sekundären Rechtsbehelfs hätten, wenn der Primäre (Verbesserung, Austausch der Sache) nicht möglich ist. Das nächste Mal informieren Sie sich am besten vorher etwas Gehöriger über die Sache, die Sie zu kaufen beabsichtigen. Sie können nur auf eine Kulanzlösung des Unternehmens hoffen (Gutschein).

Bezüglich des von Ihnen entdeckten Gattungsfehlers (Serienproduktionsfehler) könnten Sie eine Anfechtung wegen Irrtums (hier nun Geschäftsirrtum) in Erwägung ziehen, wenn dieser wesentlich und beachtlich ist. Danach müssten Sie angeben, dass Sie die Sache nicht genommen hätten, wenn sie zum Vertragsschlusszeitpunkt die Kenntnis der wahren Sachlage bezüglich der mangelnden Beschaffenheit der Sache gehabt hätten. Da die Sache jedoch den vertraglichen Bestimmungen nach verwendet werden kann, also keine relevanten Sachmängel aufweist und der „Fehler“ selbst keinen nachweislich erheblichen Einfluss auf den Gebrauch der Sache hat, ist der Irrtum unbeachtlich.

Hallo! Danke für die schnelle Antwort!

Ich habe den Artikel in Österreich gekauft. Sollte da nicht das KschG allgegenwärtig sein? Hier ist ein Link der zum ABG der Internet-Firma führt: http://www.electronic4you.at/unternehmen/agb/

Außerdem ist das "Hygieneartikel" Argument nur bei In-Ear Kopfhörern plausibel.

Ich habe die Originalverpackung zum Glück noch nicht weggeschmissen. Vielleicht lässt sich die Firma ja doch zur Rücknahme des Produkts überreden, mal sehn.

Der von mir erwähnte Produktionsfehler ist folgender: Das doppelseitige 3,5mm Kabel lässt sich vom Kopfhörer je nach Bedarf ausstecken bzw. einstecken. Jedoch ist das eine Ende des Kabels sehr locker und wird in Zukunft bestimmt Probleme machen. Ich bin davon überzeugt, dass dieses Produkt die 2-Jahre-Garantie nur mit Ach und Krach überstehen kann. Spätestens nach dem Auslaufen der Garantie werden erste technische Probleme bei dem Stecker auftreten. Außerdem ist die Sound-Qualität des Kopfhörers bei der Verwendung auf bestimmten Geräten sehr, sehr schlecht. Ein permanentes Rauschen im Hintergrund und die leise maximal Lautstärke sind einfach ein No-Go.

Ich habe gerade der Firma eine zweite E-mail geschickt, in der ich erwähnt habe, dass es sich bei diesen Kopfhörern nicht um ein Hygieneprodukt handelt, da es ja nicht in einer Körperöffnung getragen wird (wie z.B. In-Ear Kopfhörer).

Danke für die Unterstützung!

Liebe Grüße,

Franky

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.12.2013, 01:25

Nach den AGB der Firma können Sie zurücktreten, sofern nicht 6.3 II der AGB (oder § 5 Abs 1 Z 3 KSchG) anwendbar ist.

Es liegt allerdings eine von Ihnen zu vergütende Wertminderung der Sache vor, da Sie, wie bereits zuvor erwähnt, die Sache aus der Verpackung entnommen und benützt haben. Die Sache kann daher nicht mehr als „Neu“ angeboten werden. Siehe 6.4 dritter Absatz der AGB: „Hat er die Ware benützt, schuldet er electronic4you außerdem ein angemessenes Entgelt für die Benützung und eine Entschädigung für die aufgrund der Benützung eingetretene Wertminderung.“

Sie haben also entweder die Möglichkeit das Ganze so zu akzeptieren wie es ist oder Sie beharren auf einen Rücktritt im Zuge des Widerrufsrechts und bekommen Ihr Geld abzüglich des Betrages für die Benützung und die Wertminderung der Ware zurück.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 10.12.2013, 15:12

@ Lexlegis: Ihre Auskunft ist teilweise unpräzise und teilweise schlicht falsch.

1. Das KSchG ist ein zwingendes Gesetz und kann nicht durch AGB ausgeschlossen/verändert etc werden.

2. Bei einem normalen Testbetrieb kann von einem Verwenden iSd § 5g KSchG nicht die Rede (OGH 1 Ob 110/05s). Der Käufer darf jedenfalls die Ware auspacken und kurz in Betrieb nehmen --> überprüfen. Mehr liegt hier nicht vor.

3. Die Erklärung wurde innerhalb von 7 Tagen abgegeben. Sie haben Anspruch auf den vollen Kaufpreis, das einzige was sie selbst bezahlen müssen, sind die Rücksendekosten.

4. Einen Auschluss bei "Hygieneartikel" gibt es laut Gesetz nicht. Außerdem wäre ein Over-Ear Kopfhörer kein "Hygieneartikel".

5. Auch für den Fall, dass deutsches Recht anwendbar wäre, ist dies in seinem Grundelementen gleich, zumal es die EU Verbraucherrichtlinie gibt!

MfG

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.12.2013, 16:36

@Hubert Neubauer:

Wo wird von mir behauptet, dass das Konsumentenschutzgesetz dispositiven Charakter hat?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.12.2013, 11:42

Hätten Sie die AGB gelesen würden Sie wissen, dass der von mir zitierte 6.3 II deckungsgleich mit § 5 f Abs 1 Z 3 KSchG ist. Mit keinem Wort erwähne ich, dass die AGB das KSchG abändern dürfen, denn ich kenne den Unterschied zwischen ius cogens und ius dispositivum!

Die Zusatzvereinbarung (6.4) bezüglich der Benützung und der Wertminderung findet sich in § 5g Abs 1 Z 2 KSchG. Akzeptiert der Kunde die AGB, hat er sich, soweit die Vereinbarungen nicht normen- oder sittenwidrig sind, daran zu halten. Was die Judikatur dazu sagt ist natürlich wieder eine andere Sache und für diesen von Ihnen erbrachten Hinweis bin ich auch dankbar: "Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung im Sinne des § 5g Abs 1 Z 2 KSchG dar." (8 Ob 25/09y)

Ich weiß Ihre Anmerkung zu schätzen, aber bitte informieren Sie sich etwas genauer über die Fakten bevor Sie mit Belehrungen anfangen!

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