Öffentlicher Raum

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TTsuba
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Öffentlicher Raum

Beitrag von TTsuba » 04.11.2013, 18:53

Hallo an alle!
Ich arbeite momentan an einem Projekt rund um das Thema "Öffentlicher Raum" am Philosophieinstitut auf der Uni Wien und suche nach unterschiedlichen Definitionen/Auslegungen davon. Ich hab bisher nur eine Definition für Deutschland bzw. Definitionen im architektonischen Sinn gefunden, aber wenig zur Rechtslage hier. Vielleicht habe ich auch nur die falschen Suchparameter benutzt.
Daher meine Frage:
Gibt es ein Gesetz, das den "Öffentlichen Raum" in Österreich definiert (bzw. wie wird "Öffentlicher Raum" vom Gesetzgeber definiert)? Wenn ja, wo kann ich das finden?
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus,
Thomas



lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 04.11.2013, 20:10

Ich weiß nicht ob Sie einen Raum im Sinne von einem Raum mit 4 Wänden oder eine öffentliche Angelegenheit meinen. Hier ein paar Infos:

Öffentlich liegt im Begriff Republik (res publica)

Die wichtigsten Rechtsbereiche gliedern sich in öffentliches Recht, Privatrecht und Strafrecht.

Der Öffentliche Raum unterliegt einer juristischen Person (Bund, Land, Gemeinde). Es handelt sich dabei grundlegend um Verwaltungs- und Verfassungsbestimmungen. Ob etwas dem öffentlichen Recht zugesprochen wird überprüft der Jurist anhand von 3 Theorien: Die Interessenstheorie, die Subjektstheorie und die Subjektionstheorie. Öffentliche Sachen sind im Interesse der Allgemeinheit, wobei private Sachen eher im Ineressen des Einzelnen liegen.
Im öffentlichen Recht liegt Hoheitsgewalt vor (Genehmigung Behörde, Polizei), wobei im Privatrecht die Streitparteien gleichgestellt sind)
Beispiel:
Der Plan ein Haus zu bauen, berührt beide Bereiche: 1. Es kann ein privater Kaufvertrag einer Liegenschaft sein. Vertragspartner ist eine natürliche Person, ohne Hoheitsgewalt. 2. Die Baugenehmigung durch die Behörde fällt in den Bereich der Hoheitsgewalt, hier befinden wir uns im öffentlichen Raum.
In Bussen, die für die Öffentlichkeit sind besteht Kontrahierungszwang für den Fahrer, er muss jeden Gast aufnehmen. (Ausgenommen sind Personen die gegen die AGB verstoßen, wie stark betrunkene Personen, diese muss der Fahrer nicht mitnehmen.)

Öffentliche Räumlichkeit oder öffentlicher Platz:


An die Definition des § 1 Abs 1 StVO angelegt kann man sagen, dass eine Räumlichkeit dann öffentlich ist, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Das Gleiche gilt für den Zutritt zu öffentlichen Plätzen. Dieser muss allen natürlichen Personen ohne Einschränkung gewährt werden, solange sie sich dort ordentlich benehmen versteht sich.

Kann ohne Angabe von Gründen gewissen Personen ein Zutrittsrecht verweigert werden, weil die Räumlichkeit im Besitz einer natürlichen Person ist (Eigentümer, Mieter), so ist von einer privaten Sache die Rede. Clubs, geschlossene Gesellschaften, bestimmte Vereine, private Unternehmen. So wie Sie bei einer Hausparty bestimmen können wer kommen darf und wer nicht, so kann der Security eines privaten Clubs frei entscheiden, wem er den Zutritt gewährt und wem nicht (Hausrecht).
Daher ergibt sich auch, dass die Behindertenparkplätze am Parkplatz eines Unternehmens oft privater und nicht öffentlicher Natur sind, da sie dem Unternehmen gehören. Demnach stellt das Parken auf so einem Parkplatz kein Vergehen gegen die StVO dar. Das Gleiche gilt für die Mutter und Kind-Parkplätze.

Das Strafrecht wird auch zum öffentlichen Recht gezählt (insbesondere wegen der Interessenstheorie), jedoch ist dieses Gebiet derart komplex, dass es als eigener Rechtsbereich angesehen wird.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 04.11.2013, 21:03

Mit öffentlichem Raum werden hier jene Flächen gemeint sein, die allen unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen, entweder im Eigentum einer Kommune, eines Landes oder der Republik sind, wie Straßen, Plätze, Grünanlagen (Parks) etc.

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