Hallo an alle,
ich bin neu in diesem Forum und wende mich mit folgendem Problem an euch, da ich dem Verkäufer keinen Glauben mehr schenke.
Ich habe ende April ein Sony Xperia Z bei einem Händler um € 559.- gekauft. Nach wenigen Wochen (waren 2 oder 3) viel mir auf, dass das Handy einen Mangel aufweist. Und zwar wenn ich das Display betätigte wurden Schlagschatten angezeigt. Darauf habe ich mich mit diesem Problem an den Verkäufer gewandt, (er hat das selbe Gerät und bei ihm ist der Fehler nicht) der das Gerät zur Reparatur einschickte. Nach 2,5 Wochen erhielt ich das Gerät zurück, jedoch war der selbe Fehler vorhanden. Wir schickten das Gerät wieder ein und es dauerte wieder 2,5 Wochen bis das Handy wieder zum abholen bereit war. Diesmal kontaktierte mich der Händler und teilte mir mit, dass der Fehler immer noch vorhanden wäre (ich bräuchte also nicht zu kommen). So hat er das Gerät wieder eingeschickt und kam wieder nach 2,5 Wochen zurück (das war am vergangenen Donnerstag).
Leider war auch diesmal der Fehler nicht behoben und wie Sie sich sicher vorstellen können, bin ich nun ziemlich verärgert. Der Verkäufer meinte nun dass er sich mit der Geschäftsleitung in Verbindung setzt dass ich ggf das Gerät ausgetauscht bekomme.
Wie würden Sie an meiner Stelle tun. Ehrlich gesagt habe ich nach 2 Monaten keine Lust mehr auf dieses Handy. Habe ich die Möglichkeit einer Wandlung oder muss ich mich mit einem Geräte-austausch abspeisen lassen?
Für eine rasche Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar. Vielen Dank im Voraus,
schöne Grüße
Armin
Welchen Anspruch habe ich...
Grundsätzlich Austausch, es sei denn, dass dieser nicht binnen angemessener Frist möglich wäre. Ich gehe davon aus, dass Ihnen das Austauschhandy sofort und ohne längere Wartefrist zur Verfügung gestellt wird.(?).
Verweigert der Verkäufer den Austausch oder nimmt er ihn nicht binnen angemessener Frist vor, dann können Sie idR Wandlung begehren. Diese müssten Sie allerdings gerichtlich geltend machen.
Verweigert der Verkäufer den Austausch oder nimmt er ihn nicht binnen angemessener Frist vor, dann können Sie idR Wandlung begehren. Diese müssten Sie allerdings gerichtlich geltend machen.
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