Dienstbarkeit Grundstück

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Nuppler
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Dienstbarkeit Grundstück

Beitrag von Nuppler » 11.08.2013, 09:35

Hallo !
Ich hätte eine Frage zu der grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeit gehen und fahren auf beachbarten Grunstücken. Darf nur der Eigentümer (oder dort gemeldete Personen) der Liegenschaft diese Dienstbarkeit nutzen oder dürfen auch Besucher der Liegenschaft das Grundstück begehen /befahren ?

Danke im Voraus,
Werner



Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.08.2013, 21:03

Wenn es sich um eine persönliche Dienstbarkeit handeln, darf diese nur derjenige ausüben, auf dessen Namen sie eingetragen ist. Sozusagen als höchstpersönliches Recht.
Ist die Dienstbarkeit jedoch auf das Grundstück selbst (herrschendes Grundstück) ohne sonstige weitere Einschränkungen eingetragen, so ist die Nutzung auch Besuchern gestattet. Dies allerdings nur bezogen auf die Straße bzw Weg.

Nuppler
Beiträge: 7
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Beitrag von Nuppler » 12.08.2013, 21:28

Danke für die rasche Antwort !
Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen - ohne Namen oder Sonstiges...
Text lautet - Blatt A2:
a Gst. Nr. ... Gehen, Fahren an Gst Nr. ... EZ Nr..

Somit liegen keine weiteren Einschränkungen vor wenn ich das richtig verstanden habe ?

Danke für die Bemühungen & schönenen Abend !

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.08.2013, 21:31

Ja, haben Sie richtig verstanden.
Auch schönen Abend!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 13.08.2013, 17:48

servitus est civiliter exercenda

Servituten sind schonen auszuführen...

Grundlage ist natürlich der Vertrag, also was da drinnen steht. Denke nicht, dass die Frage so pauschal beantwortet werden kann.

Nuppler
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Beitrag von Nuppler » 13.08.2013, 19:11

Hallo, guter Einwand ... ich habe die Liegenschaft gekauft, und das steht im Grudbuch. Somit liegt (mir) kein Vertrag vor. Kann irgendwo ein Vertrag aufliegen ohne das dies im Grundbuch vermerkt ist ? Lg, Werner

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 13.08.2013, 19:15

Fast jeder Servitut liegt ein Vertrag zugrunde.

Heben sie diesen im Grundbuch aus....

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