Mein Exmann, der NICHT obsorgeberechtigt ist, da ich die alleinige Obsorge habe, hat ohne mein Wissen ein Konto für meine erst 12 jährige Tochter eröffnet.
Ich bin damit absolut nicht einverstanden.
Er hat als gesetzlicher Vertreter unterschrieben!
Sie ist berechtigt, täglich bis zu € 50,- / wöchentlich bis zu € 100,- mittels Bankomatkarte von ihrem Konto zu beheben......
Welche Folgen hat das für ihn?
1.) ein Konto zu eröffnen, bei dem er sich als gesetzlicher Vertreter ausgibt.
2.) ohne mein Wissen und Einverständnis.
3.) für eine 12 jährige Minderjährige, die von Gesetzeswegen bestenfalls berechtigt ist eine Jause für die Schule oder sonstige kleine Kleinigkeiten selbst zu kaufen (Taschengeldparagraph!!!!)
Kontoeröffnung für eine 12 jährige
1. Obsorge nach §§ 158 ff ABGB
Die Obsorge umfasst gemäß § 158 Abs 1 ABGB die gesetzliche Vertretung im Bereich der Vermögensverwaltung.
Wenn gemäß §§ 179, 180 ABGB aus einer richterlichen Entscheidung oder einvernehmlich hervorgeht, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut sein soll, dann fungiert dieser auch als alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes. (Achtung vor 2013 gilt anderes aufgrund einer Änderung des Kindschaftsrechtes im ABGB).
2. Geschäftsfähigkeit des Kindes nach §§ 170, 865 ABGB
Ein Kind im Alter von 12 Jahren ist gemäß § 21 Abs 2 ABGB unmündig minderjährig und daher nur beschränkt geschäftsfähig. So kann es zum Beispiel gemäß § 865 Satz 2 ABGB Verträge die ihm nur zum Vorteil gereichen (Schenkungsverträge ohne Gegenleistung) gültig eingehen. Auch kann es geringfügige Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens abschließen. Diese werden rechtswirksam, wenn das Kind seine ihm treffenden Pflichten erfüllt (§ 170 Abs 3 ABGB).
3. Verwahrungsvertrag nach §§ 861, 957 ABGB
Verwahrungsverträge nach §§ 861, 957 ABGB über das Vermögen des Kindes bedürfen aufgrund einer nicht bloß geringfügigen Angelegenheit, gemäß § 170 Abs 1 ABGB der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ist der Vater nicht obsorgeberchtigt und daher nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes, so ist der Verwahrungsvertrag für das Kind unwirksam, sofern Sie nicht zustimmen. Ist der Vater jedoch obsorgeberchtigt so bedarf die Gültigkeit des Vertrages gemäß § 167 Abs 3 Satz 1 ABGB der Zustimmung beider obsorgebetrauten Elternteile. Gemäß § 168 ABGB kann das Kind bei fehlender Rechtswirksamkeit nach erreichter Volljährigkeit erklären, dass es sich weiter verpflichten möchte. Eine solche Erklärung hat schriftlich stattzufinden.
4. Schenkungsvertrag nach §§ 861, 938 ABGB
Die bereits erfolgte Schenkung des Geldes (§§ 861, 938 ABGB) per Überweisung auf das Konto ist an sich, da sie dem Kind bloß zum Vorteil gereicht (§ 865 Satz 2 ABGB), rechtswirksam.
Die Obsorge umfasst gemäß § 158 Abs 1 ABGB die gesetzliche Vertretung im Bereich der Vermögensverwaltung.
Wenn gemäß §§ 179, 180 ABGB aus einer richterlichen Entscheidung oder einvernehmlich hervorgeht, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut sein soll, dann fungiert dieser auch als alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes. (Achtung vor 2013 gilt anderes aufgrund einer Änderung des Kindschaftsrechtes im ABGB).
2. Geschäftsfähigkeit des Kindes nach §§ 170, 865 ABGB
Ein Kind im Alter von 12 Jahren ist gemäß § 21 Abs 2 ABGB unmündig minderjährig und daher nur beschränkt geschäftsfähig. So kann es zum Beispiel gemäß § 865 Satz 2 ABGB Verträge die ihm nur zum Vorteil gereichen (Schenkungsverträge ohne Gegenleistung) gültig eingehen. Auch kann es geringfügige Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens abschließen. Diese werden rechtswirksam, wenn das Kind seine ihm treffenden Pflichten erfüllt (§ 170 Abs 3 ABGB).
3. Verwahrungsvertrag nach §§ 861, 957 ABGB
Verwahrungsverträge nach §§ 861, 957 ABGB über das Vermögen des Kindes bedürfen aufgrund einer nicht bloß geringfügigen Angelegenheit, gemäß § 170 Abs 1 ABGB der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ist der Vater nicht obsorgeberchtigt und daher nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes, so ist der Verwahrungsvertrag für das Kind unwirksam, sofern Sie nicht zustimmen. Ist der Vater jedoch obsorgeberchtigt so bedarf die Gültigkeit des Vertrages gemäß § 167 Abs 3 Satz 1 ABGB der Zustimmung beider obsorgebetrauten Elternteile. Gemäß § 168 ABGB kann das Kind bei fehlender Rechtswirksamkeit nach erreichter Volljährigkeit erklären, dass es sich weiter verpflichten möchte. Eine solche Erklärung hat schriftlich stattzufinden.
4. Schenkungsvertrag nach §§ 861, 938 ABGB
Die bereits erfolgte Schenkung des Geldes (§§ 861, 938 ABGB) per Überweisung auf das Konto ist an sich, da sie dem Kind bloß zum Vorteil gereicht (§ 865 Satz 2 ABGB), rechtswirksam.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 19 Gäste