Guten Tag,
Ich wurde vor einigen Tagen von der Polizei angerufen, und aufs Revier eingeladen. Da mir unbekannt war aus welchen Gründen, und der Beamte mir am Telefon keine Auskunft geben wollte, erklärte ich mich bereit gleich zu kommen.
Vor Ort wurde mir erklärt, ich solle eine Aussage betreffend eines einschlägigen Drogenhändlers machen, dessen Nummer ich angeblich innerhalb weniger Minuten 2 mal angerufen hätte. (ersichtlich aus dem Protokoll des überwachten Telefons des angeblichen Dealers)
Ich konnte dazu nicht mehr sagen, als dass ich die Nummer nicht kenne ( ich bot auch an diese nummer in meinem telefonbuch zu suchen) und Nie wissentlich dort angerufen hätte. (was der Wahrheit entspricht)
Leider war ich so "schlau" bei der Vernehmung auf Fragen über drogenkonsum etc. einzuräumen dass ich gelegentlich, (meist auf Parties)
mitrauche wenn ein Joint die Runde macht.
Auch zu der Frage ob ich was Btm angeht schonmal auffällig geworden bin bejahte ich, da ich vor ca 7 Jahren in Deutschland schoneinmal angezeigt wurde wg Cannabiskonsum.
Dazu muss gesagt sein dass ich deutscher Staatsbürger bin und in Österreich lebe.
In Folge der Anzeige in Deutschland wurde ich durch die Behörden als "Untauglich zum führen von Kraftfahrzeugen" eingestuft , was nur durch eine Mpu ( in Österreich etwa die VPU) wiederlegt werden konnte.
Mpu beim ersten Antritt bestanden, Führerschein seitdem wieder ohne weitere Vorkommnisse in meinem Besitz.
Nun die Fragestellung:
Meine Aussage wird an den Österreichischen Staatsanwalt übermittelt, dieser bestimmt ob es zu einem Urteil kommt oder nicht (was ich doch schwer hoffen will, und der Polizeibeamte mir auch beteuerte)
Ich kann also davon ausgehen, dass die Anzeige fallengelassen wird?
Der wichtigere Punkt wäre ob dies Auswirkungen auf meinen Führerschein haben wird.
Der Polizist behauptete die Österreichischen Behörden dürften keine Daten an (in diesem Fall) Deutschland weiterleiten.
Ich weiss nicht ob es von Wichtigkeit ist dass ich mittlerweile keinen deutschen Wohnsitz mehr habe, und somit mein Lebensmittelpunkt ausschließlich Österreich ist.
Ich vermute schwer, dass ich erneut eine Mpu ablegen muss, wenn die zuständige Führerscheinstelle von dem Fall erfährt!?
Falls dies nicht geschehen sollte, bleibt trotzdem noch offen ob ich nun in Österreich wegen dem Vorfall zur amtsärztlichen Untersuchung geladen werde um meine Fahrtauglichkeit zumindest hierzulande zu untersuchen.
Die einzigen infos die ich zu diesem punkt finden konnte war dass dies zumindest bei Österreichischen Staatsbürgern nur eingeleitet werden darf, (sonst wohl erfolgreich anfechtbar) wenn die Sachlage auf "mehr als gelegentlichen" Konsum vorliegt, was ja meine Aussage wiederlegt.
Ich hoffe Jemand kann zumindest teilweise meine Fragen beantworten, da ich nach eigenen Recherchen leider keinen vergleichbaren Fall finden konnte.
mfG
mogli
Konsum von Cannabis
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Straftat nach 27 Absatz 1 SMG, die Polizei meldet es der StA, die stellt das Verfahren meistens bei Probezeit und gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein, 35 SMG. Das heisst pinkeln gehen und Amtsarzt plus Psychologen.
Beim Fuehrerschein wird die Pruefung ihrer Zuverlaessigkeit eingeleitet, dasselbe Programm.
Beim Fuehrerschein wird die Pruefung ihrer Zuverlaessigkeit eingeleitet, dasselbe Programm.
Hallo, danke für die schnelle Antwort.
Also war die Aussage des Polizisten bezüglich der weitergabe der Daten nicht wahrheitsgemäß?
was hat es damit aufsich :
§35
(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass
1.
eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des § 26 und
2.
eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
1.
Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen
danke im vorraus
Also war die Aussage des Polizisten bezüglich der weitergabe der Daten nicht wahrheitsgemäß?
was hat es damit aufsich :
§35
(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass
1.
eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des § 26 und
2.
eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
1.
Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen
danke im vorraus
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