Hallo! Ich hätte eine Frage betreffend einer Vermögensübertragung, wäre toll wenn mir da wer weiterhelfen könnte:
Mutter und Tochter besitzen gemeinsam ein Haus. Wegen der Erhaltungskosten und um Streit bei der Erbschaft zu vermeiden sollen die 50% der Mutter auf die Tochter überschrieben werden (Tochter = volljährig). Meine Frage daher: Was muss man bei so einer Überschreibung/Schenkung beachten bzw. welche Kosten & Wege fallen an?
Danke im Voraus für die Hilf!
LG Daniel
Allgemeines zur Schenkung/Vermögensübertragung zu Lebzeiten
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- Beiträge: 1
- Registriert: 16.01.2013, 15:09
ZUr Übertragung ist ein Vertrag erforderlich. Wenn kein Entgelt bezahlt wird, dann handelt es sich um eine Schenkung. In diesem Vertrag können auch noch andere regelungen getrofen werden, wie z.B. ein Wohnrecht der Mutter oder ein Veräußerungsverbot/Belastungsverbot.
Danach muss die Änderung im Grundbuch vollzogen werden.
Wenn Sie nicht selbst rechtskundig sind, sollten Sie die Abwicklung von einem Rechtsanwalt oder Notar durchführen lassen.
Holen Sie sich Angebote von Rechtsanwälten oder Notaren über die Kosten der Abwicklung ein, wobei in den Angeboten genau aufgelistet sein sollte, welche Leistungen, Gebühren etc. umfasst sind.
Die Höhe der anfallenden Steuer (in Ihrem Fall 2% Grunderwerbsteuer) und Eintragungsgebühr (1,1%) kann man Ihnen erst genau ausrechnen, wenn man den Einheitswert der Liegenschaft kennt, bzw. falls für Sie kein Ermäßigungstatbestand vorliegt, den Verkehrswert.
Aufgrund der noch nicht erfolgten Veröffentlichung der Änderung des Gebührengesetzes sollte der Vertrag zur Sicherheit erst danach unterfertigt werden.
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Danach muss die Änderung im Grundbuch vollzogen werden.
Wenn Sie nicht selbst rechtskundig sind, sollten Sie die Abwicklung von einem Rechtsanwalt oder Notar durchführen lassen.
Holen Sie sich Angebote von Rechtsanwälten oder Notaren über die Kosten der Abwicklung ein, wobei in den Angeboten genau aufgelistet sein sollte, welche Leistungen, Gebühren etc. umfasst sind.
Die Höhe der anfallenden Steuer (in Ihrem Fall 2% Grunderwerbsteuer) und Eintragungsgebühr (1,1%) kann man Ihnen erst genau ausrechnen, wenn man den Einheitswert der Liegenschaft kennt, bzw. falls für Sie kein Ermäßigungstatbestand vorliegt, den Verkehrswert.
Aufgrund der noch nicht erfolgten Veröffentlichung der Änderung des Gebührengesetzes sollte der Vertrag zur Sicherheit erst danach unterfertigt werden.
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