Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit (vgl OGH RS0031784).
Lt OGH ist auch § 77 UrhG anwendbar, da dieser die Kommunikationssituation als Ganzer erfasst und nicht nur auf schriftliche Äußerungen etc beschränkt. Der Unterlassungsanspruch nach Abs 3 leg cit ist daher gegeben. (OGH 4Ob160/11z)
Mitschnitt von Telefongesprächen
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