Hallo,...
Wie lange dauert es für gewöhnlich bis ich als beschuldigeter einen Brief von der Behörde zur Einvernahme bekomme wenn ich angezeigt werde.
Danke für die Info
Bearbeitungszeit
Ohne genauere Kenntnis des Sachverhaltes kann Ihre Frage nur generell beantwortet werden. Nach dem AVG hat die Behörde - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 6 Monaten zu entscheiden.
Diese Anwendbarkeit schränkt das VStG jedoch wiederum nur auf Privatanklagesachen und landesges. Abgabenstrafrecht ein.
Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gilt jedoch, dass, wenn binnen Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt wird, eine Verfolgung unzulässig ist. Die Verjährungsfrist beträgt idR sechs Monate bis 1 Jahr.
Diese Anwendbarkeit schränkt das VStG jedoch wiederum nur auf Privatanklagesachen und landesges. Abgabenstrafrecht ein.
Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gilt jedoch, dass, wenn binnen Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt wird, eine Verfolgung unzulässig ist. Die Verjährungsfrist beträgt idR sechs Monate bis 1 Jahr.
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