Geräteschuppen am Haus
Geräteschuppen am Haus
Die TBO § 21 Abs. 3 sieht vor, daß die Errichtung von Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10m² und einer Höhe von 2,80m keine Genehmigung erfordert. Er muß an mindestens drei Seiten von außen zugänglich sein. Gilt die Regelung auch, wenn der Schuppen an einer Seite an das Haus angeleht ist.
Sinn der ganzen Bestimmungen ist natürlich, Gesetzesumgehungen und Scheingeschäfte unmöglich zu machen.
Klar, am besten alles so darstellen, dass keine Bewilligungs- oder Meldepflicht entsteht.
In Ihrem Fall wird man also schauen müssen, wie sich der Verwendungszweck des Gebäudes durch die Anlehnung ändert und welche Baumaßnahmen erforderlich sind bzw. ob es sich um ortsübliche Verschläge handelt.
Fragen Sie vielleicht halt einmal beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Bau- und Raumordnungsrecht nach, die müssen dort kostenlos während der Amtsstunden bzw. während der Parteienverkehrstunden Auskunft erteilen.
Klar, am besten alles so darstellen, dass keine Bewilligungs- oder Meldepflicht entsteht.
In Ihrem Fall wird man also schauen müssen, wie sich der Verwendungszweck des Gebäudes durch die Anlehnung ändert und welche Baumaßnahmen erforderlich sind bzw. ob es sich um ortsübliche Verschläge handelt.
Fragen Sie vielleicht halt einmal beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Bau- und Raumordnungsrecht nach, die müssen dort kostenlos während der Amtsstunden bzw. während der Parteienverkehrstunden Auskunft erteilen.
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