Hallo allerseits!
Ich bin seit kurzem Besitzer einer Eigentumswohnung. - Ich möchte in dieser Wohnung eine Küche mit einer Abluft - Dunstabzugshaube betreiben. Dazu wäre es nötig in die Fassade ein 100 - 150 mm großes Loch zu bohren.
Wie schaut dies rechtlich aus?
In der Hausordnung steht nichts im Bezug auf Abluftöffnungen. Explizit steht nur dort, dass man keine Antennen, Sat-Schüsseln etc. anbringen darf.
Fassade = Gemeinschaftseigentum klar.
Aber ich habe in der Anlage bereits einige solcher Abluftöffnungen gesehen. Es scheint als haben die Besitzer der Wohnungen diese Abluftöffnungen ohne Genehmigung gemacht. - Denn die Hausverwaltung kann/will mir keine Auskunft diesbezüglich geben. - Falls es bereits eine Hausversammlung über dieses Thema gegeben haben sollte müsste die Hausverwaltung ja eigentlich darüber bescheid wissen.
Ohne der Zustimmung aller kann ich ja nicht einfach ein Loch in die Fassade machen.
ABER:
Laut einem Beschluss des OLG Celle, Beschl. v. 08.10.1998, Az.: 4 W 152/98 kann einem nicht verwehrt werden weitere Öffnungen in die Fassade zu machen, wenn schon Öffnungen vorhanden sind, da die Veränderung der Fassade dann nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Durchbruch dann auch nicht ins Gewicht fallen wird.
LINK zum Beschluss: http://www.gutfeld.de/urteile/bw1743.htm
Weiterer Link zum Thema
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ablufto ... 91901.html
- Wie schaut es in Österreich diesbezüglich aus?
Abluftrohr Dunstabzug Eigentumswohnung
Nachdem das äußere Erscheinungsbild des Hauses betroffen ist, müssten mM nach alle Miteigentümer zustimmen. Sollten nicht alle zustimmen, könnten/müssten Sie versuchen, die fehlenden Zustimmung gerichtlich zu ersetzen. Dabei steigen Ihre Chancen, wenn es schon andere derartige Lüftungsauslässe gibt und keine nachteile für andere Miteigentümer zu erwarten sind .
mfG
Ra Michael Gruner
mfG
Ra Michael Gruner
Danke für die Antwort.
Was könnte den passieren wenn ich den Durchbruch einfach mache und niemandem Frage?
Ich denke möglich wäre:
a) Die Hausverwaltung leitet rechtliche Schritte ein. - Wenn ja welche können das sein? Desweiterem geht die den Weg des geringsten Widerstands, also wenn sich niemand aufregt werden die wahrscheinlich auch nichts unternehmen.
b) Jemand klagt mich direkt. (Aber wie? Zivilrechtlich?)
-- Und würden meine Chancen wenn es zu einem Rechtsstreit kommt sinken, wenn ich den Durchbruch schon getätigt hätte?
Was könnte den passieren wenn ich den Durchbruch einfach mache und niemandem Frage?
Ich denke möglich wäre:
a) Die Hausverwaltung leitet rechtliche Schritte ein. - Wenn ja welche können das sein? Desweiterem geht die den Weg des geringsten Widerstands, also wenn sich niemand aufregt werden die wahrscheinlich auch nichts unternehmen.
b) Jemand klagt mich direkt. (Aber wie? Zivilrechtlich?)
-- Und würden meine Chancen wenn es zu einem Rechtsstreit kommt sinken, wenn ich den Durchbruch schon getätigt hätte?
Hausverwaltung kann Sie nur auffordern, aber nicht (im eigenen Namen) klagen.
Miteigentümer könnte Sie auf Unterlassung udn Entfernung klagen.
Hellseher bin ich (leider) keiner, aber wenns schon andere Öffnungen gibt UND Interessen eines anderen ME nicht beeinträchtigt sind (Lärm, Geruch etc.) dann hätten Sie Chancen, dass der Kläger mit seiner Klage nicht durchdringt.
mfG
MG
Miteigentümer könnte Sie auf Unterlassung udn Entfernung klagen.
Hellseher bin ich (leider) keiner, aber wenns schon andere Öffnungen gibt UND Interessen eines anderen ME nicht beeinträchtigt sind (Lärm, Geruch etc.) dann hätten Sie Chancen, dass der Kläger mit seiner Klage nicht durchdringt.
mfG
MG
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 27 Gäste