EEBRECHT???

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JUSLINE
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EEBRECHT???

Beitrag von JUSLINE » 30.06.2004, 09:34

Stimmt das so ????



ERBRECHT - ALLGEMEIN

Wenn kein Testament vorhanden ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Die Reihenfolge, in der die Verwandten als gesetzliche ErbInnen zum Zug kommen, sieht folgendermaßen aus: Es gibt vier Linien, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden:

• 1. Parentel:

Darunter zählt man die direkten Nachkommen des/der ErblasserIn, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel. Wenn etwa alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen nach Köpfen geteilt. Bei vier Kindern erhält z.B. jedes Kind ¼. Wenn ein Kind bereits vorverstorben ist, so treten dessen Nachkommen an seine Stelle, die wiederum zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind kinderlos verstorben ist, so wächst dessen Anteil gleichteilig den übrigen Geschwistern zu. Erst wenn in der 1. Parentel niemand mehr vorhanden ist, kommt die 2. Parentel zum Zug.

• 2. Parentel:

Dazu gehören die Eltern des/der ErblasserIn und deren Nachkommen, also die Brüder und Schwestern des/der Verstorbenen und deren Nachkommen. Wenn beide Elternteile noch leben, erbt jeder die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil verstorben, treten an seine Stelle dessen Nachkommen, also die Brüder und Schwestern des/der Verstorbenen. Hat der vorverstorbene Elternteil keine Nachkommen, so erhält dessen Anteil der andere Elternteil. Wenn auch in der 2. Parentel niemand vorhanden ist, so ist die 3. Parentel als Erbe berufen.

• 3. Parentel:

Dazu zählt man die Großelternpaare des/der ErblasserIn oder deren Nachkommen. Ist auch hier niemand mehr vorhanden, wird geprüft, ob in der 4. Parentel jemand vorhanden ist.

• 4. Parentel:

Dazu zählt man die Urgroßeltern, nicht aber deren Nachkommen. Wenn also ein Urgroßelternteil vorverstorben ist, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht.

EHEGATTE/IN-KINDER

Das Erbrecht des/der EhegattIn richtet sich danach, welche Kinder (Verwandte) des/der Verstorbenen sonst noch erben. Neben den Kindern erbt der/die EhegattIn 1/3 Anteil, die Kinder 2/3. Sind keine Kinder, also keine Erbberechtigten der 1. Parentel (siehe oben) vorhanden, so erbt der/die EhegattIn 2/3 des Nachlasses und 1/3 die Nachkommen 2., 3. usw. Parantel.

Hinweis: Es wird oft angenommen, dass der/die überlebende EhegattIn alles erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Dies ist nicht automatisch der Fall, sondern der/die EhegattIn erbt lediglich 2/3, den Rest bekommen die Verwandten in der 2., 3. oder 4. Parentel. Wer seinem/seiner EhegattIn für den Todesfall sein gesamtes Vermögen zukommen lassen will, muss also zu dessen/deren Gunsten ein Testament errichten




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JUSLINE
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RE: EEBRECHT???-Beispiel

Beitrag von JUSLINE » 30.06.2004, 09:36

BEISPIEL – SPARGUTHABEN

1. Spargurhaben im alleinigen Eigentum des Vestorbenen:

Ehegattin und 2 Kinder

Sparguthaben: S 100.000,-

Es erben: EhegattIn S 33.333,33 = 1/3

Kinder S 66.666,66 = 2/3 daher jedes Kind S 33.333,33

2. Sparguthaben im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten:

Sparguthaben: S 100.000,- zu vererben also 50% = 50.000,-

Es erben: EhegattIn S 16.666,66 = 1/3

Kinder S 33.333,33 = 2/3 daher jedes Kind S 16.666,66


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