Vielleicht kann mir hier jemand helfen:
Scheinbar gehören Balkone zur Fassade und jeder bezahlt anteilig die Reparaturen. Wir möchten allerdings die Balkone ins Grundbuch eintragen lassen. Gehts das? Was kostet das?
mfg
Stefan Schmuck
Balkone und Fassade
Ihre Frage ist etwas verwirrend. Wenn an der Wohnung Wohnungseigentum begründet ist, dann "gehört" auch der Balkon dazu, steht also im Wohnungseigentum und ist daher "im Grundbuch eingetragen", wenn auch nicht extra ersichtlich.
Davon unabhängig ist dei Frage, wer die Erhaltung zu tragen hat. Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann zahlt die Erhaltung der "Außenhaut" (Dach, Flachdächer, Außenfenster etc.) die Allgemeinheit, will man das ändern,. müssen alle Miteigentümer das vertraglich regeln.
Beantwortet das Ihre Frage?
MfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Davon unabhängig ist dei Frage, wer die Erhaltung zu tragen hat. Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann zahlt die Erhaltung der "Außenhaut" (Dach, Flachdächer, Außenfenster etc.) die Allgemeinheit, will man das ändern,. müssen alle Miteigentümer das vertraglich regeln.
Beantwortet das Ihre Frage?
MfG
RA Michael Gruner
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Lieber RA Gruner!
Ja, stimmt, ich wollte wissen, wie das mit der Erhaltung der Balkone ist, somit haben sie prinzipiell meine frage beantwortet bzw. sie haben herausgefunden, auf was ich hinaus wollte.
Aber in welcher Form regelt man das am besten vertraglich?
Unsere Hausverwaltung sagte uns: Sie müssen die Balkone ins grundbuch eintragen, damit jeder für die erhaltung des eigenen balkons zuständig ist.
mfg
Stefan Schmuck
Ja, stimmt, ich wollte wissen, wie das mit der Erhaltung der Balkone ist, somit haben sie prinzipiell meine frage beantwortet bzw. sie haben herausgefunden, auf was ich hinaus wollte.
Aber in welcher Form regelt man das am besten vertraglich?
Unsere Hausverwaltung sagte uns: Sie müssen die Balkone ins grundbuch eintragen, damit jeder für die erhaltung des eigenen balkons zuständig ist.
mfg
Stefan Schmuck
Es muss vor allem ein Beschluss aller Miteigentümer gefasst werden, dass die Erhaltung der Balkone en einzelnen E zukommt. Derartige Vereinbarungen sollen im Grundbuch eingetragen werden (Anmerkung). Sie sind aber auch gültig, wenn sie nicht angemerkt sind.
mfG
RA Michael Gruner
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mfG
RA Michael Gruner
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