Ein BG in Wien weigert sich behaarlich Bietinteressierten bei Wohnungsversteigerungen Besichtigungstermine zu ermöglichen. Entgegen EO §176, Abs. 2 räumt das BG nur Pfandgläubigern oder Betreibenden ein Antragrecht auf Festsetzung eines Besichtigungstermines durch das BG ein, nicht aber wie gesetzlich festgeschrieben auch Bietinteressierten.
Wie kann man der EO hier zur Anwendung verhelfen? Wo kann man Beschwerde einlegen, bzw. die grundsätzlich rechtswidrige Praxis abstellen lassen?
Beschwerde gegen BG, bei wem?
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