Stellt ein Mitgliedsbeitrag welcher an einen Verein bezahlt wird - und mit welchem dieser die Betriebskosten und Geräteanschaffungen finanziert - eine vermögensrechtliche Leistung dar?
Gibt es zur Phrase "vermögensrechtliche Leistung" eine klare Definition?
Vielen Dank
Vermögensrechtliche Leistung
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Vielen Dank für die Info,
Hintergrund meiner Anfrage ist, dass das Glücksspielgesetz den Ausspielungsbegriff u.a. von einer vermögensrechtlichen Leistung und einer vermögensrechtlichen Gegenleistung teilweise abhängig macht.
Somit sehe ich das richtig, dass Mitgliedsbeiträge an einen nicht gewinnorientierten Pokerverein nicht als vermögensrechtliche Leistung bewertet werden wenn der Verein bei der Durchführung von Turnieren keinen weiteren Beiträge für die Durchführung des Turnieres einhebt. Die Mitgliedsbeiträge werden lediglich für den Ankauf von Geräten und notwendigen Materials verwendet. Aus dem Turnier selber hat der Verein keine Einnahmen (auf eine detailiertere Diskussion zu Pokervereinen verzichte ich hier lieber - obwohl ich sie gerne führen würde).
Somit geht es mir vorrangig um die einmaligen Unterstützungsbeiträge (Mitgliedsbeiträge) der Vereinsmitglieder.
Ist hier Ihre Auslegung ob hier eine vermögensrechtliche Leistung vorliegt oder nicht noch die selbe?
Danke
Hintergrund meiner Anfrage ist, dass das Glücksspielgesetz den Ausspielungsbegriff u.a. von einer vermögensrechtlichen Leistung und einer vermögensrechtlichen Gegenleistung teilweise abhängig macht.
Somit sehe ich das richtig, dass Mitgliedsbeiträge an einen nicht gewinnorientierten Pokerverein nicht als vermögensrechtliche Leistung bewertet werden wenn der Verein bei der Durchführung von Turnieren keinen weiteren Beiträge für die Durchführung des Turnieres einhebt. Die Mitgliedsbeiträge werden lediglich für den Ankauf von Geräten und notwendigen Materials verwendet. Aus dem Turnier selber hat der Verein keine Einnahmen (auf eine detailiertere Diskussion zu Pokervereinen verzichte ich hier lieber - obwohl ich sie gerne führen würde).
Somit geht es mir vorrangig um die einmaligen Unterstützungsbeiträge (Mitgliedsbeiträge) der Vereinsmitglieder.
Ist hier Ihre Auslegung ob hier eine vermögensrechtliche Leistung vorliegt oder nicht noch die selbe?
Danke
Hallo,
ich denke wenn Mitgliedsbeiträge in gemeinschaftliche Projekte investiert werden, und somit keine Ertragsabsicht besteht, ist es zulässig diese zu erheben. Das Kapital muss selbstverständlich der Gemeinschaft zu gute kommen. Ergo keine vermögensrechtliche Leistung.
..so meine Einschätzung des Sachverhalts
Poker gilt doch als Geschicklichkeitsspiel und nicht als Glücksspiel oder irre ich da?
ich denke wenn Mitgliedsbeiträge in gemeinschaftliche Projekte investiert werden, und somit keine Ertragsabsicht besteht, ist es zulässig diese zu erheben. Das Kapital muss selbstverständlich der Gemeinschaft zu gute kommen. Ergo keine vermögensrechtliche Leistung.
..so meine Einschätzung des Sachverhalts
Poker gilt doch als Geschicklichkeitsspiel und nicht als Glücksspiel oder irre ich da?
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Poker als Geschicklichkeits- oder Glücksspiel?
Da sind wir natürlich wieder mal an dem Punkt angekommen, wo sich seit Jahren die verschiedenen Interessensgruppen mit oder ohne Lobby über das Gericht versuchen die Köpfe einzuschlagen. lt. www.bmf.gv.at ist poker (zumindestens einige derzeit moderne Varianten) als glücksspiel eingestuft. Entsprechende Urteile werden natürlich auch genannt.
All diese Urteile stützen sich anscheinend auf ein unabhängiges Gutachten, welches quasi in Laborumgebung die Glücksspieleigenschaft von Poker festgestellt habe. Jedoch hat das BMF über ihre Homepage informiert, dass Poker in Turnierform mit einem geringen Buy-In (angeführt sind Euro 10,00) als Ausnahme vom Glücksspielgesetz angesehen werden könnten.
Positiv ist mal, dass es den Anschein hat, dass das BMF somit Turnierpoker bereits etwas anders betrachtet als reines Cash-Game - jedoch wie sie auf gerade Euro 10,00 kommt ist mehr als rätselhaft. (Hier möchte ich auf die Schweiz verweisen, wo Turnierpoker legalisiert ist - Voraussetzung es liegt eine relativ einfach zu bekommende Bewilligung der ESBK vor, die bei der Beurteilung die Turnierstruktur sehr genau analysiert).
Wie es weitergeht - auch aus EU Sicht - steht derzeit wohl noch in den Sternen.
Gruss
Da sind wir natürlich wieder mal an dem Punkt angekommen, wo sich seit Jahren die verschiedenen Interessensgruppen mit oder ohne Lobby über das Gericht versuchen die Köpfe einzuschlagen. lt. www.bmf.gv.at ist poker (zumindestens einige derzeit moderne Varianten) als glücksspiel eingestuft. Entsprechende Urteile werden natürlich auch genannt.
All diese Urteile stützen sich anscheinend auf ein unabhängiges Gutachten, welches quasi in Laborumgebung die Glücksspieleigenschaft von Poker festgestellt habe. Jedoch hat das BMF über ihre Homepage informiert, dass Poker in Turnierform mit einem geringen Buy-In (angeführt sind Euro 10,00) als Ausnahme vom Glücksspielgesetz angesehen werden könnten.
Positiv ist mal, dass es den Anschein hat, dass das BMF somit Turnierpoker bereits etwas anders betrachtet als reines Cash-Game - jedoch wie sie auf gerade Euro 10,00 kommt ist mehr als rätselhaft. (Hier möchte ich auf die Schweiz verweisen, wo Turnierpoker legalisiert ist - Voraussetzung es liegt eine relativ einfach zu bekommende Bewilligung der ESBK vor, die bei der Beurteilung die Turnierstruktur sehr genau analysiert).
Wie es weitergeht - auch aus EU Sicht - steht derzeit wohl noch in den Sternen.
Gruss
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