Balkonkraftwerk nach § 16 Abs. 2 WEG

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ROMANB90
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Balkonkraftwerk nach § 16 Abs. 2 WEG

Beitrag von ROMANB90 » 11.05.2026, 11:04

Hallo,

Ich bin Wohnungseigentümer in Schwechat und möchte ein Balkonkraftwerk installieren. Bei der Zustimmungsfiktion unter den Miteigentümern gab es eine Gegenstimme ohne Begründung. Ich habe mehrmals versucht mit besagtem Eigentümer in Kontakt zu treten (auch über die Hausverwaltung), doch dieser lehnte dies mehrmals ab und bleibt bei dem unbegründeten Widerspruch.
Da der Eigentümer auch nicht in der Wohnung wohnt, hab ich keine weiteren Möglichkeiten mit diesem in Kontakt zu treten.

Laut AK Wien handelt es sich beim Balkonkraftwerk um eine privilegierte Änderung nach § 16 Abs. 2 WEG (Maßnahme zur Erzeugung erneuerbarer Energie), weshalb die unbegründete Verweigerung nicht zulässig ist.

Da ich in juristischen Angelegenheiten völlig neu bin und kaum Erfahrung habe, bin ich mir nicht sicher wie ich am besten weitervorgehe. Die AK hat mir empfohlen das Außerstreitverfahren nach § 16 Abs. 3 WEG beim Bezirksgericht Schwechat einzuleiten – und ausdrücklich darauf hingewiesen, vorab eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, da der widersprechende Eigentümer nach einer positiven Entscheidung noch gerichtlich dagegen vorgehen könnte. Ich warte daher noch mit der Einleitung des Verfahrens bis die Versicherung aktiv ist. Das Bezirksgericht Schwechat selbst erteilt am Amtstag nur Auskunft wenn gleichzeitig ein Verfahren eingeleitet wird.

Meine Fragen daher:

* Wie läuft das Außerstreitverfahren nach § 16 Abs. 3 WEG konkret ab?
* Was muss ich im Antrag angeben und welche Unterlagen werden benötigt?
* Benötige ich für dieses Außerstreitverfahren überhaupt einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsschutzversicherung?
* Ist eine Revision oder ein Rekurs durch den widersprechenden Eigentümer überhaupt möglich, wenn es sich eindeutig um eine
privilegierte Änderung handelt, keine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer vorliegt und kein schutzwürdiges Interesse
gegen die Änderung geltend gemacht werden kann?
* Gibt es noch andere Möglichkeiten die ich übersehen habe?

Da ich die Wartezeit meiner Rechtsschutzversicherung bestmöglich nutzen möchte, würde ich mich gerne schon jetzt so gut wie möglich vorbereiten, damit ich danach sofort einen vollständigen und korrekten Antrag einbringen kann. Über Tipps zur Vorbereitung – wie etwa welche Unterlagen ich sammeln soll oder worauf ich besonders achten muss – wäre ich ebenfalls sehr dankbar.

Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar!

Roman



alles2
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Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Balkonkraftwerk nach § 16 Abs. 2 WEG

Beitrag von alles2 » 11.05.2026, 12:43

Das Thema der gerichtlichen Zustimmung für ein Balkonkraftwerk hatten wir hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=30895

Ein dortiger Link befasst sich mit der Antragstellung bei Gericht und habe ich nun hier separat platziert:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=24406

Erst unlängst hätte ich versucht, ein ähnliches Anliegen samt der weiteren Vorgehensweise bei Gericht dort zu behandeln:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=32595

Nur zu gerne melden sich die Fragesteller nicht mehr. Dort findest aber die gesetzliche Grundlage für die gerichtliche Zustimmung. Im zweiten Absatz des § 52 WEG wird die weitere Vorgehensweise des Außerstreitverfahrens beschrieben und auch erwähnt, dass erst beim Verfahren in der dritten Instanz Anwaltspflicht herrscht (Ziffer 6). In erster Instanz entscheidet das Bezirksgericht über die Ersetzung der Zustimmung, wenn ein Miteigentümer die Zustimmung trotz Kenntnis verweigert. Gegen diese Entscheidung kann ein Rekurs an das übergeordnete Landesgericht (als Rekursgericht) erhoben werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wäre gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) zulässig, weshalb dessen Abfassung und Einbringung eines Anwaltes bedarf. Mehr dazu und zu den Kosten findet sich in der AK-Broschüre "Wohnen im Eigentum" auf Seite 161 und 162:

https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/wohnen/Wohnen-Eigentum_rg_bf.pdf

Aber dazu verweise ich abermals auf den ersten Link, wo man hinsichtlich der (Übernahme von) Verfahrenskosten auf folgenden Link verwiesen wurde:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=28348#p58761
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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