Hallo!
Ich habe im ZRV gegen eine Person auf Widerruf von gegen mich im Internet verbreiteten unwahren Äußerungen geklagt.
Es wurde vor Gericht bei der ersten Tagsatzung ein bedingter Vergleich geschlossen mit einer 14-tägigen Frist zum Widerruf. Diese Frist ist abgelaufen.
Heute muss meine Gegnerin auf ihrem Kanal laut gerichtlichem Vergleich ihre Behauptungen widerrufen und heute oder am nächsten Werktag müsste eine Summe von ihr auf das Konto meines Anwalts eingehen.
Da0 mir sehr an der Beendigung des,Verfahrens und am Widerruf gelegen ist, sah ich auf ihrem Kanal jetzt nach: Kein Widerruf zu sehen.
Wie ist damit umzugehen, wenn sie ihren Teil des Vergleichs nicht erfüllt?
Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Re: Sich nicht an den gerichtlichen Vergleich gehalten
Gemäß § 433 ZPO hätte man es statt einer Klage auch bei einem prätorischen Vergleich bzw. kostengünstigeren Vergleichsversuch belassen können:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/gerichtsorganisation_der_justiz/zivilrecht/1/Seite.1010160
bzw.
https://www.justiz.gv.at/file/2c94848a761e5f4a017936438dcb6133.de.0/antrag%20auf%20vergleichsversuch.pdf
Grundsätzlich ist zwischen einer Widerrufsfrist gegen einen vor Gericht geschlossenen Vergleich gem. § 204 ZPO und einer vereinbarten Frist bis zur Richtigstellung zu unterscheiden. Wurde vom Widerruf nicht Gebrauch gemacht, ist ein rechtswirksamer Vergleich zustandegekommen. Nun gilt es zu klären, ob im Vergleichsprotokoll oder den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokoll (§ 206 ZPO) der Beklagten eine gewisse Zeit zur Berichtigung der unwahren Behauptungen gewährt wurde. Nachdem Du ohnehin rechtsfreundlich vertreten sein dürftest, wäre es eigentlich mit dem Anwalt zu klären. Dieser kann auch darüber informieren, ob vielleicht nicht sogar Widerspruch gegen das Protokoll erhoben wurde (§ 210 ZPO).
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/gerichtsorganisation_der_justiz/zivilrecht/1/Seite.1010160
bzw.
https://www.justiz.gv.at/file/2c94848a761e5f4a017936438dcb6133.de.0/antrag%20auf%20vergleichsversuch.pdf
Grundsätzlich ist zwischen einer Widerrufsfrist gegen einen vor Gericht geschlossenen Vergleich gem. § 204 ZPO und einer vereinbarten Frist bis zur Richtigstellung zu unterscheiden. Wurde vom Widerruf nicht Gebrauch gemacht, ist ein rechtswirksamer Vergleich zustandegekommen. Nun gilt es zu klären, ob im Vergleichsprotokoll oder den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokoll (§ 206 ZPO) der Beklagten eine gewisse Zeit zur Berichtigung der unwahren Behauptungen gewährt wurde. Nachdem Du ohnehin rechtsfreundlich vertreten sein dürftest, wäre es eigentlich mit dem Anwalt zu klären. Dieser kann auch darüber informieren, ob vielleicht nicht sogar Widerspruch gegen das Protokoll erhoben wurde (§ 210 ZPO).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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