Dies ist ein Folgethread zum gestrigen - eine bevorstehende Unterlassungsklage an einem Bezirksgericht.
Zwischenzeitlich weiß ich folgendes:
* Es ist bei der Verhandlung am Bezirksgericht keine Klagebeantwortung vorgesehen.
* Aber ein vorbereitender Schriftsatz kann eingebracht werden, und dafür gilt: § 257 Abs 3
"Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen."
* Laut Anwaltsauskunft ist die einbringenden Partei für zeitgerechte Zustellung verantwortlich. Wenn der - anwaltlich unvertretene - Kläger den Schriftsatz nicht eine Woche vor der Verhandlung erhält, ist er ungültig und zu verwerfen.
Hier stellen sich folgende Probleme:
* Das Bezirksgericht hat zwei Wochen lang faktisch meine Akteneinsicht unterbunden. Die Dame der Geschäftsstelle hat das Vorliegen des wichtigsten Schriftstücks zuerst abgestritten... dann elektronische Akteneinsicht behauptet, die nie erfolgt ist... dann Postzustellung behauptet, die auch nie erfolgt ist...
* Der Kläger lebt in relativ ungeordneten Wohnverhältnissen und erhält Postzustellungen oft nicht (und nutzt dies auch zu seinem Vorteil). Schriftliche Beispiele und Belege, wie Verfahren so um Wochen und Monate verzögert wurden, lassen sich anführen.
* Es bleibt nur eine Woche, einen Schriftsatz zusammenzustellen (das ist sehr wenig angesichts der Sachlage!), und dann ist er möglicherweise für die Katz'.
Das ist eine inakzeptable Benachteiligung. So liegen keine Voraussetzungen für einen fairen Prozess vor.
Lässt sich unter diesen Bedingungen eine Verschiebung des Verhandlungstermins beantragen? Welche Paragraphen wären dafür zu zitieren?
Unterlassungsklage - Termin verschiebbar?
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KnightMove
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- Registriert: 10.06.2016, 07:30
Re: Unterlassungsklage - Termin verschiebbar?
Zur Erstreckung/Verlegung einer Tagsatzung: §§ 134 bis 142 ZPO
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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