Bei vorausbezahlter Online Bestellung mehr geliefert als Bestellt

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hotsummer
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Bei vorausbezahlter Online Bestellung mehr geliefert als Bestellt

Beitrag von hotsummer » 04.11.2025, 09:43

Guten Morgen,

ich wende mich heute mit einer Bitte um Auskunft zum Thema Onlinebestellungen und Rückversand an euch.

Ich habe bei Firma A online 2 Artikel bestellt und vorab bezahlt. Nun habe ich eine Nachricht erhalten, dass versehentlich 3 Stück versendet wurden, und man möchte, dass ich die dritte Einheit bezahle.

Bisher habe ich dazu gelesen (z. B. auf der Website der Arbeiterkammer), dass ich darauf nicht verpflichtet bin. Laut § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG besteht für unbestellte Waren keine Zahlungs- oder Aufbewahrungspflicht.

Meine Kulanz wäre in diesem Fall höchstens, die Hälfte des Preises des Artikels zu bezahlen.

Falls eine Rückforderung erfolgt, obwohl rechtlich keine Grundlage besteht, würde ich darauf bestehen, dass mir ein vollständig frankiertes Rücksendeetikett, geeignetes Verpackungsmaterial sowie Klebematerial zugesendet wird.

Meine eigene Zeit kann ich in diesem Zusammenhang nicht in Rechnung stellen, da dies ohnehin üblich und praktikabel nicht realistisch ist.

Vielen Dank für eure Einschätzung!



alles2
Beiträge: 4261
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Re: Bei vorausbezahlter Online Bestellung mehr geliefert als bestellt

Beitrag von alles2 » 04.11.2025, 10:58

Der Händler hat bekundet, dass ein Irrtum vorliegt, was der Empfänger nachweislich vernommen hat. Ab diesen Zeitpunkt kann Letzterem der Vorsatz gebastelt werden, sich rechtsgrundlos bereichert zu haben, wenn er den Willen zur Retournierung oder Begleichung verweigert. Ist man mit dem Vorschlag des Händlers nicht einverstanden, kann man ihm selbst Möglichkeiten der weiteren und einvernehmlichen Abwicklung unterbreiten. Nun weiß ich nicht, ob der wirklich bestellten Ware bereits ein Rücksendeetikett beilag. Ansonsten ist ihm klar mitzuteilen, dass Du das 3. Produkt nicht möchtest und er hätte es für Dich kostenfrei abzuholen bzw. abholen zu lassen oder Dir ein Rücksendeetikett zu übermitteln. Du könntest es auch unfrei an ihn retournieren, wobei man dann die Gefahr läuft, dass er die Annahme verweigert. Freilich kannst Du ihm auch das Angebot des Erwerbs des Produktes unter vergünstigten Konditionen unterbreiten, wobei er sich darauf nicht einlassen muss.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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