Hallo zusammen,
in gesetzlich formfreien Verträgen finden sich häufig Bestimmungen, wie diese:
"Alle Seiten bekommen von allen unterschriebene Ausfertigungen."
Meine Frage: Deckt diese Bestimmung bereits ein Schriftformerfordernis zur Rechtswirksamkeit des Vertrags ab?
Gibt es hier Juristen oder Vertragsprofis, die das einordnen können?
Vielen Dank im Voraus!
Vertragsbestimmungen
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Vertragsbestimmungen
Zuletzt geändert von InteresseAmRecht am 26.08.2025, 13:13, insgesamt 5-mal geändert.
Re: Vertragsbestimmungen
Weder noch, aber mit "Seite" ist keine Blattseite gemeint. Dieser Vermerk kann sich in einem Mietvertrag wiederfinden, sobald die Vertragsparteien jeweils aus mehreren Personen bestehen (z.B. mehrere Mieter oder Vermieter). Somit hätte man einen Beweis dafür, dass alle Vertragsteile mit ihrerer gesetzten Unterschrift für die Erfüllung des Vertragsinhalts haften (sofern nichts anderes bestimmt).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Vertragsbestimmungen
@alles2 : Vielen Dank für die rasche Antwort!
Angenommen der Empfänger bekommt den Vertrag, welcher diese Bestimmung enthält, zunächst unter Abwesenden in einer anderen Form als Schriftform und stimmt diesem über demselben Weg zu.
Verstehe ich das richtig, dass der Vertrag bereits mit dieser Zustimmung, auch ohne Erfüllung dieser Bestimmung, wirksam zustande kommt?
Ist daraus höchstens eine Verpflichtung abzuleiten?
Besten Dank
Angenommen der Empfänger bekommt den Vertrag, welcher diese Bestimmung enthält, zunächst unter Abwesenden in einer anderen Form als Schriftform und stimmt diesem über demselben Weg zu.
Verstehe ich das richtig, dass der Vertrag bereits mit dieser Zustimmung, auch ohne Erfüllung dieser Bestimmung, wirksam zustande kommt?
Ist daraus höchstens eine Verpflichtung abzuleiten?
Besten Dank
Zuletzt geändert von InteresseAmRecht am 26.08.2025, 13:44, insgesamt 3-mal geändert.
Re: Vertragsbestimmungen
Ein Vertrag kann auch mündlich (§ 883 ABGB) oder konkludent (§ 863 Abs.1 ABGB) zustande kommen. Zu diesen beiden Paragraphen finden sich hier (meist im Zusammenhang mit Mietverträgen) weiterführende Ergebnisse. Zu Beweiszwecken wäre eben die schriftliche Form vorzuziehen. Darüber hinaus kann in jeglicher Form von einzelnen Vertragsbestimmungen abgesehen werden. Auf eine unterschriebene Ausfertigung von allen Vertragspartnern kann daher auch nachträglich verzichtet werden, falls man sich einig ist. Sollte es aber mal zu Unstimmigkeiten kommen, würde man eventuell durch die Finger schauen. Eine automatische Verpflichtung zur Übermittlung einer Gleichschrift mit sämtlichen Unterschriften besteht daher nicht. Durch die Vertragsbestimmung hat allerdings - bei Aufforderung auf Erfüllung - jeder Vertragsteil Anspruch auf eine derartige Ausfertigung.
Zuletzt geändert von alles2 am 26.08.2025, 20:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Vertragsbestimmungen
InteresseAmRecht hat geschrieben:24.08.2025, 22:26Hallo alles2,
ihre Antworten zu meiner Frage bezüglich der Bestimmung
“Alle Seiten bekommen von allen unterschriebene Ausfertigungen."
habe ich noch nicht vollständig verstanden und möchte daher nachfragen.
Mir stellt sich lediglich die Frage, ob es sich bei der genannten Bestimmung um eine vertragliche Formvereinbarung zur Rechtswirksamkeit handelt? Mir fällt die Auslegung/Vermutung nach §884 ABGB ein - ist die genannte Bestimmung überhaupt nach §884 ABGB auszulegen/zu vermuten?
Besten Dank
Ich würde es lediglich als Hinweis sehen, da der Vertragsabschluss von der Einhaltung einer bestimmten Form nicht abhängig gemacht wurde. Stützt Du Dich auf den besagten Paragraphen, sollte wie nachfolgend explizit erwähnt worden sein:
Die Vertragsteile vereinbaren für dieses Rechtsgeschäft Schriftzwang im Sinne der Bestimmungen des § 884 ABGB. Sohin haben Vereinbarungen bezüglich dieses Rechtsgeschäftes nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich getroffen werden. Ein Abgehen vom Schriftzwang muss schriftlich erfolgen.
In Deinem Fall dürften die Hauptpunkte iSd § 885 ABGB vertraglich festgehalten worden sein, was den gewillkürten Formvorbehalt iSd § 884 ABGB durchbrechen würde. Dazu mal das hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Punktation#%C3%96sterreich
Bei einer unterfertigten Punktation wird ein Aufsatz/Entwurf über die Hauptpunkte des Rechtsgeschäfts, über die man sich bereits geeinigt hat und dessen Anspruch auf Erfüllung direkt einklagbar ist, rechtswirksam verbindlich errichtet, während die Details erst im Hauptvertrag enthalten sein werden. Damit würde der Vertrag durch die Abgabe einer Willenserklärung als geschlossen gelten. Und das alles im Gegensatz zu einem Vorvertrag, der ja nur zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet, wobei in dem Stadium nur das einklagbar wäre. Ein derartiger Vertrag ist jedoch ausgeschlossen, sobald eine schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts darauf hinweist, dass der Vertrag erst später abgeschlossen werden soll.
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