Hallo, in meinem Interesse in der Schülervertretung würde es mich rechtlich interessieren ob und wie man eine Ausnahme der Aufsichtspflicht in einer Berufsbildenden Höheren Schule bewirken könnte.
Um genauer zu werden liegt mein Interesse daran es in der 15 min Pause erlaubt zu machen den Gegenüberliegenden Supermarkt zu besuchen. Mein Gedankengang liegt darin ab dem 16. Lebensjahr eine Elterliche Erlaubnis zu ermöglichen mit der es dir Möglich wäre in dem Rahmen der 15 min Pause das Schulgebäude zu verlassen.
Ich kann mir schon denken das die Elterliche Erlaubnis alleine nicht reicht, daher bitte ich in diesem Forum um rechtlichen Beirat wie ich dieses Projekt umsetzten kann.
Mfg Dave
Schulrecht - Aufsichtspflicht
Re: Schulrecht - Aufsichtspflicht
Es geht um die Regelung des § 51 Abs.3 SchUG (Schulunterrichtsgesetz), wobei die Beaufsichtigung für Schüler ab der 9. Schulstufe auch ganz entfallen kann, sofern eine Beaufsichtigung in Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist und es keine Auffälligkeiten einzelner Schüler gibt. Oder man kümmert sich gemäß § 44a SchUG um eine andere Aufsichtsperson. Es könnte darüber nachgedacht werden, in der Hausordnung Ausnahmen festzusetzen, wobei das ab der 7. Schulstufe möglich sein dürfte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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