Was genau ist & wie funktioniert eine "Honorarklage" in Österreich?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
KnightMove
Beiträge: 13
Registriert: 10.06.2016, 07:30

Was genau ist & wie funktioniert eine "Honorarklage" in Österreich?

Beitrag von KnightMove » 06.08.2025, 14:57

Angenommen, ein Anwalt und sein Mandant können sich nicht auf das Honorar einigen - insbesondere weil der Mandant dem Anwalt Fehler vorwirft, die zugunsten der Gegenseite gewirkt haben.

Wenn der Anwalt das von ihm geforderte Honorar einklagt - was genau ist die "Honorarklage"? In Deutschland scheint das ein eigener Rechtsbegriff zu sein - in Österreich offenbar nicht, auch wenn er in Zeitungsartikeln anscheinend der Griffigkeit halber verwendet wird.

Und: An welche Ort ist der betreffende Prozess dann zu führen? Sitz des Anwalts? Wohnsitz des Mandanten? Ort der Verfahren, die die Honorarforderungen begründen?



MG
Beiträge: 1564
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Was genau ist & wie funktioniert eine "Honorarklage" in Österreich?

Beitrag von MG » 06.08.2025, 16:30

Es handelt sich um eine "normale" Klage/Mahnklage (je nach Streitwert) auf Zahlung eines bestimmten Betrages.

Zuständig ist - wenn es sich beim Klienten nicht um einen Unternehmer handelt, mit dem eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde - das Gericht des Aufenthaltsortes (für gewöhnlich Wohnort) des Beklagten.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

KnightMove
Beiträge: 13
Registriert: 10.06.2016, 07:30

Re: Was genau ist & wie funktioniert eine "Honorarklage" in Österreich?

Beitrag von KnightMove » 06.08.2025, 18:25

Danke. Und noch eine letzte Folgefrage: Könnte einer der beiden Beteiligten die Verlegung beantragen? Mit welchen Argumenten? (Im Anlassfall sind Anwaltssitz und die früheren Gerichtsorte gleich, der Wohnsitz des Mandanten woanders.)

alles2
Beiträge: 4121
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Was genau ist & wie funktioniert eine "Honorarklage" in Österreich?

Beitrag von alles2 » 06.08.2025, 19:05

Die gesetzliche Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit findet sich auch in § 65 bis § 67 JN (Jurisdiktionsnorm).

§ 30 bis § 31a JN normieren die Delegation. Demnach kann die Angelegenheit an ein anderes Gericht übertragen werden, wenn ein Richter abgelehnt wird (wegen Ausgeschlossenheit iSv § 19 Z 1 JN oder Befangenheit iSv § 19 Z 2 JN). Das kann sein, wenn er ein freundschaftliche Naheverhältnis zu einem Beteiligte einer Partei pflegt. Der Vollständigkeit halber sei auf § 19 bis § 27 JN verwiesen. Eine gute Beschreibung dazu findet sich unter folgendem Link:

https://360.lexisnexis.at/d/lexisbriefings/ablehnung_eines_richters/h_80001_3929514192972684826_0567f08e8e

Kläger und Beklagter können gemeinsam die Verlegung an ein anderes Gericht beantragen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann es auch eine Partei begehren, sollte bspw. die Anreise unverhältnismäßig sein, sich im Gerichtsspregel kein Sachverständiger finden oder aus anderen prozess- bzw. verfahrensökonomischen Gründen.

Und aus aktuellem Anlass, warum "Benkos" Verfahren trotz Antrag auf Verlegung an das Straflandesgericht Wien dennoch am Landesgericht Innsbruck stattfindet:

https://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/19972690/ogh-prozess-gegen-rene-benko-findet-in-innsbruck-statt
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 19 Gäste