Waffenbesitzkarte / Waffenpass unter 21 als Jäger

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quatre
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Waffenbesitzkarte / Waffenpass unter 21 als Jäger

Beitrag von quatre » 20.07.2025, 19:37

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Kann man als Jäger unter 21 Jahren (aber über 18) eine WBK (oder einen WP) erlangen?

Habe mir das Waffengesetz durchgelesen, dort steht bei der WBK:
„Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.“

und beim WP:
„Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

Für mich ergibt sich vor allem nicht eindeutig, ab welchem Zeitpunkt ein jagdlicher Bedarf (WP) gegeben ist; darüber hinaus ist mir unklar, wieso diese Regelung nur für den WP gilt und nicht bei der WBK (dort steht ja nur „zur Ausübung des Berufes erforderlich“), da einen ja der WP letztendlich zu mehr berechtigt (mehr, als für den Jäger in Kombination mit gültiger Jagdkarte [Fangschuss, Schwarzwildnachsuche o. Ä.]
auch vonnöten wäre).

Würde mich freuen, wenn das jemand vom Fach näher erläutern könnte.

LG quatre



alles2
Beiträge: 4106
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Re: Waffenbesitzkarte / Waffenpass unter 21 als Jäger

Beitrag von alles2 » 20.07.2025, 23:08

Du beziehst Dich auf § 21 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 WaffG. Der Unterschied zwischen den beiden Dokumenten ist wahrscheinlich bekannt. Entsprechend § 20 Abs.1 WaffG ist beim WP das Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B iSv § 19 Abs.1 WaffG erlaubt. Ist man allerdings Jäger (mit Jagdkarte) ist es - nach einer EU-Waffenrichtlinie seit der Waffengesetznovelle 2018 - auf Grund § 20 Abs.1a WaffG unbedeutend, ob er nur eine WBK oder schon einen WP besitzt. Das bedeutet eine Erleichterung für jene Jäger, die vor der Jagdkarte in Besitz einer WBK waren, und somit keinen eigenen WP brauchen. Hat man schon eine Jagdkarte und möchte man eine Schusswaffe führen dürfen, nehme ich an, dass direkt der WP ausgestellt wird. Für verbindlichere Auskünfte ist man allerdings bei der Waffenbehörde oder beim Landesjagdverband besser aufgehoben.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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