Liebe Forum-Mitglieder,
ich habe eine Frage zum Thema Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit.
Konkreter (mein) Fall:
Bundesbeamtin (Ministerium Xy) , 47 Jahre, Herabsetzung der Wochendienstzeit von 01.01.2025- 31.08.2025 auf 75% (30 Wochenstunden auf 4 Tage).
Ab 01.09.2025 Erhöhung auf 100 % (40 Stunden, 5 Tage).
Urlaubsanspruch (Kontingent) für das Jahr 2025: 180 Stunden (umgerechnet 6 Wochen). KEIN Verbrauch an Urlaubstunden bis 31.08.2025.
Standpunkt der Personalstelle unter Hinweis auf Paragraph 66 Abs 2 BDG:
Anspruch ab 01.09.2025: 201 Stunden, weil eine Durchrechung auf das ganze Jahr erfolgt.
(grob: 180 / 12 × 8= 120 und 240 /12×4 = 80)
Was dann aber konkret für mich bedeutet, dass der Anspruch ab 01.09.2025, in Wochen gerechnet, von 6 Wochen auf 5 Wochen (wg des höheren Stundenverbrauchs je zu verbrauchender Woche) sinkt.
Kann diese Berechnung der Personalstelle korrekt sein?
Interessant: Sollte jedoch ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit bestehen, würde sich gemäß der oberen Berechnung der Anspruch durch den niedrigeren Stundenverbrauch je Woche erhöhen.
Wie ist das einzuordnen?
Danke!
Urlaubsanspruch Teilzeit-Vollzeit BDG
Re: Urlaubsanspruch Teilzeit-Vollzeit BDG
Arbeitet man weniger wie üblich (hier 16,67%), stehen einem über das Kalenderjahr gesehen auch weniger Erholungsurlaub zu (folglich 5 statt 6 Wochen bei Vollzeit als Referenz).
Nach § 48 Abs.2 BDG beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten 40 Stunden. Laut § 65 Abs.1 BDG würde Dir bei voller Wochendienstzeit ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden gebühren. Setzt man die 75% aus der Teilzeit in Relation, wären es 180 Stunden. Weil Teilzeit aber nur zwei Drittel des Jahres besteht, sind es von Jänner bis August 120 Stunden.
Für die restliche Zeit des Jahres sind es 80 Stunden. Dazu ziehen wir wieder die Ausgangsstunden von 240 Euro heran, die bei Vollzeit unberührt bleiben. Aber weil es nur für ein Drittel des Jahres gilt, sind es eben diese 80 Urlaubsstunden.
Insgesamt wären wir dann bei 200 Stunden, was sich in etwa mit dem Ergebnis der Personalstelle deckt!
Nach § 48 Abs.2 BDG beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten 40 Stunden. Laut § 65 Abs.1 BDG würde Dir bei voller Wochendienstzeit ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden gebühren. Setzt man die 75% aus der Teilzeit in Relation, wären es 180 Stunden. Weil Teilzeit aber nur zwei Drittel des Jahres besteht, sind es von Jänner bis August 120 Stunden.
Für die restliche Zeit des Jahres sind es 80 Stunden. Dazu ziehen wir wieder die Ausgangsstunden von 240 Euro heran, die bei Vollzeit unberührt bleiben. Aber weil es nur für ein Drittel des Jahres gilt, sind es eben diese 80 Urlaubsstunden.
Insgesamt wären wir dann bei 200 Stunden, was sich in etwa mit dem Ergebnis der Personalstelle deckt!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Urlaubsanspruch Teilzeit-Vollzeit BDG
Danke für die Antwort, wobei der Einleitungssatz aus meiner Sicht im Widerspruch zu folgender Seite/Information (auch wenn für die "Privatwirtschaft " geltend) steht:
https://www.wko.at/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-wechsel-teilzeit-vollzeit
Und:
Was mir jedoch bei der "BDG Berechnung" so gar nicht verständlich erscheint, ist die Tatsache, dass, sollte ich von Vollzeit auf Teilzeit (75%) wechseln, ich ab September selbstverständlich auch 201 Stunden zur Verfügung hätte, dies aber in Wochen gerechnet 6,7 wären (weil weniger Stunden je Tag verbraucht würden).
https://www.wko.at/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-wechsel-teilzeit-vollzeit
Und:
Was mir jedoch bei der "BDG Berechnung" so gar nicht verständlich erscheint, ist die Tatsache, dass, sollte ich von Vollzeit auf Teilzeit (75%) wechseln, ich ab September selbstverständlich auch 201 Stunden zur Verfügung hätte, dies aber in Wochen gerechnet 6,7 wären (weil weniger Stunden je Tag verbraucht würden).
Re: Urlaubsanspruch Teilzeit-Vollzeit BDG
Laut § 65 Abs.5 BDG ist allerdings die wochenweise Berechnung des Urlaubs nicht vorgesehen. Ich würde Dich bitten, sich eventuell mal an die Arbeiterkammer zu wenden, um hoffentlich Klarheit zu bekommen (geht neben telefonisch auch per Mail). Sollte ich mich getäuscht haben, wäre ich Dir sehr verbunden, dass es auch hier kundgetan wird.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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