Im AVG gibt es ja die "einfache Kundmachung" (Anschlag in Gemeinde, Verlautbarung in Zeitung oder elektr. Amtsblatt) und die "doppelte Kundmachung" (Anschlag in Gemeinde, Verlautbarung in Zeitung oder elektr. Amtsblatt + zusätzlich in der jeweils vorgesehenen besonderen oder sonst geeigneten Form).
Ich schaue hin und wieder in die elektronische Amtstafel unserer Gemeinde. Dort finden sich meist nur Kundmachungen bzgl Umwidmungen, nicht jedoch in Bezug auf Bauvorhaben. Woran könnte das liegen?
Vielen Dank!
AVG - Kundmachung
Re: AVG - Kundmachung
Aus § 41 Abs.1 AVG ergibt sich, dass eine mündliche Verhandlung nicht jeweils an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung und durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen sind. § 42 Abs.1a AVG liest sich für mich so, dass nur jene Kundmachungen im Internet unter der Adresse der Behörde landen, die bei der dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde einen entsprechenden Hinweis enthalten. Nach welchen Kriterien dies dann erfolgt, könnte man bei der Gemeinde erfragen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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