Witwenpension

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Miss.dorfmadl
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Witwenpension

Beitrag von Miss.dorfmadl » 12.12.2024, 18:22

Angenommen X erhält Witwenpension und die PVA erfährt am 1.1.2024, dass X seit 1.1.2010 wieder verheiratet ist --> Bis wann kann die PVA dann die Witwenpension zurückfordern? Ich verstehe den Unterschied zwischen § 107 Abs 2 lit. a) und § 107 Abs 2 lit. b) einfach nicht.... Bei lit. b) wäre meine Antwort nämlich "bis 1.1.2027" ; bei lit. a) wäre sie "innerhalb einer angemessenen Frist"...

Vielen Dank im Voraus!



alles2
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Re: Witwenpension

Beitrag von alles2 » 13.12.2024, 01:50

Bei Deinem Anliegen tut der Rückforderungsausschluss des § 107 Abs.2 lit.a ASVG nichts zur Sache. Bei der Unterscheidung der Buchstaben (literae lit.) ist stets der Zeitpunkt heranzuziehen, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Angenommen, die PVA erhält eine entsprechende Meldung Anfang 2024, aber erbringt die Witwenpension trotzdem einige Zeit nach der Mitteilung weiter (z.B. bis Anfang 2025), anstatt innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern. Dann hat sie laut lit.a das Recht auf Rückforderung der weiterhin zu Unrecht erbrachten Leistung verwirkt. Das steht nicht in Verbindung mit der Verjährungsfrist iSd lit.b, wonach die PVA ein Rückforderungsanspruch binnen 3 Jahren nach Bekanntwerden der zuvor zu Unrecht erbrachten Leistung hat; also bis Anfang 2027.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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