Hallo Zusammen.
Ich bin dipl. Krankenschwester und arbeite in der sozialpsychiatrischen Intensivbetreuung (ambulant betreutes Wohnen sozusagen).
Nun haben wir eine Klientin mit einem Alkoholproblem welches auch zu diversen Einschränkungen in der Selbstversorgung führt.
Die Frage ist nun: nicht alle Betreuer haben eine pflegerische Ausbildung. Die KLientin benötigt aber Pflege. Wie ist die rechtliche Situation wenn einige Mitarbeiter "Pflege" leisten und andere nicht? Kann ich als DGKP auch die Pflege ablehnen wenn diese in der Leistungsvereinbahrung gar nicht vorgesehen ist?
Vielleicht ist hier ja jemand der sich mit dem GuGK auskennt und meine Frage beantworten kann.
Pflichten als diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegerin
Re: Pflichten als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin
Nach meinem Verständnis richtet sich Deine Frage gegen das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und bei der Leistungsvereinbarung gehe ich (neben einer möglichen Betriebsvereinbarung) von einer Einzelvereinbarung aus. In § 31 Abs.3 ArbVG heißt es:
Das heißt, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen als in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen und bei allem darüber hinaus handelt es sich um freiwillige Dienstleistungen.Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Pflichten als diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegerin
Ich hab mich wahrscheinlich nicht richtig ausgedrückt: Unsere Institution hat eine Leistungsvereinbarung mit dem Land, welche Leistungen wir erbringen. Das ist für jeden Klienten individuell ausformuliert, je nach Bedarf eben.
Da nicht alle Mitarbeiter eine pflegerische Ausbildung haben, gehören Pflegehandlungen nicht dazu, da diese ja keine pflegerischen Handlungen durchführen dürfen.
Wenn ich als Krankenschwester nun doch pflegerische Handlungen setze (z.B. bei Inkontinenz oder Dekubitusgefahr) dann erbringe ich eine Leistung die theoretisch vom Land ja nicht finanziert wird und ich bin rechtlich nicht gedeckt. Wenn ich die Leistung jedoch nicht erbringe und die Klientin deshalb Schaden nimmt kann ich dann belangt werden?
Da nicht alle Mitarbeiter eine pflegerische Ausbildung haben, gehören Pflegehandlungen nicht dazu, da diese ja keine pflegerischen Handlungen durchführen dürfen.
Wenn ich als Krankenschwester nun doch pflegerische Handlungen setze (z.B. bei Inkontinenz oder Dekubitusgefahr) dann erbringe ich eine Leistung die theoretisch vom Land ja nicht finanziert wird und ich bin rechtlich nicht gedeckt. Wenn ich die Leistung jedoch nicht erbringe und die Klientin deshalb Schaden nimmt kann ich dann belangt werden?
Re: Pflichten als diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegerin
Danke für die Ergänzung. Das ist natürlich was anderes. Wenn Pflege nicht zum grundsätzlichen Tätigkeitsbereich gehört, bist Du auch nicht verpflichtet, dem nachzukommen und hättest es zu unterlassen (§ 4 Abs.1 GuGK). Für ein eigenmächtiges Handeln würdest Dich selbst verantwortlich zeichnen (§ 1311 ABGB).
Sollte akuter Handlungsbedarf bestehen, wäre das freilich zu melden und man hätte im Rahmen seiner Kompetenz einzuschreiten (§ 4 Abs.3 GuGK). Zur Kompetenzüberschreitung auch das hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=25391#p54627
Bezüglich einer Gefährdungsmeldung/Gefahrenanzeige findet man auf der Seite 32/33 der AK-Broschüre "Beruf Pflege - Rechte und Pflichten in der Gesundheits- und Krankenpflege" mehr:
https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Beruf_Pflege_rg.pdf
Die Frage der Haftung wird auf den Seiten 37-39 behandelt. Die berufsrechtlichen Verbote finden sich auch in den Strafbestimmungen (§ 105 GuGK).
Sollte akuter Handlungsbedarf bestehen, wäre das freilich zu melden und man hätte im Rahmen seiner Kompetenz einzuschreiten (§ 4 Abs.3 GuGK). Zur Kompetenzüberschreitung auch das hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=25391#p54627
Bezüglich einer Gefährdungsmeldung/Gefahrenanzeige findet man auf der Seite 32/33 der AK-Broschüre "Beruf Pflege - Rechte und Pflichten in der Gesundheits- und Krankenpflege" mehr:
https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Beruf_Pflege_rg.pdf
Die Frage der Haftung wird auf den Seiten 37-39 behandelt. Die berufsrechtlichen Verbote finden sich auch in den Strafbestimmungen (§ 105 GuGK).
Zuletzt geändert von alles2 am 01.11.2024, 15:15, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Pflichten als diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegerin
Vielen Dank für die ausführliche Antwort
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