Frage zum Erbrecht

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tellme2
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Frage zum Erbrecht

Beitrag von tellme2 » 15.02.2023, 21:05

Hallo an alle Wissenden !
Ich habe eine Frage zum Erbrecht:
Meine Gattin ist am 16.12.2022 verstorben und hinterlässt mir zwei Hektar Ackerland im Waldviertel, für die ein halb abgelaufener Pachtvertrag auf 10 Jahre besteht. Ist dieser Vertrag mit dem Tod meiner Gattin erloschen oder ist es so, wenn ich das Erbe annehme, dass dann auch die Verpflichtungen aus dem Vertrag auf mich übergehen? Grund der Anfrage ist, dass ich die Äcker gerne verkaufen möchte, der bisherige Pächter Interesse zeigt, aber wir preislich nicht zusammenkommen. Kann ich an eine andere Person verkaufen oder verhindert der Pachtvertrag das? Im Grundbuch ist die Pacht nicht eingetragen. Kann ich den Pachtvertrag kündigen und als Grund den Tod eines der Vertragspartner angeben?

Ich danke im Voraus für erhellende Antworten
Tellme



alles2
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Re: Frage zum Erbrecht

Beitrag von alles2 » 15.02.2023, 23:32

Nach § 1116a erster Satz ABGB wird der Bestandvertrag iSd § 1090 und 1091 ABGB durch den Todesfall eines der Vertragsteile nicht automatisch aufgehoben oder aufgelöst, sondern wird mit dem Nachlass fortgesetzt und der rechtmäßige Erbe tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein bzw. geht auf den Rechtsnachfolger über. Bei einer durchaus möglichen Veräußerung der Liegenschaft (außer es wurde die Weitergabe der Pachtsache ausgeschlossen) würde der Käufer nicht nur den Schlag erwerben, sondern auch den aufrechten Pachtvertrag übernehmen (§ 1120 ABGB). Die vorzeitige Vertragskündigung ohne erzielter Einigung wäre nur in Ausnahmefällen entsprechend § 1117 ABGB (erheblich nachteiliger Gebrauch des Pachtobjektes durch den Pächter) und 1118 ABGB (qualifizierter Rückstand des Pachtzinses über eine Periode hinaus trotz Mahnung) möglich, was auf Euch nicht zutreffen dürfte, wenn im Pachtvertrag sonst keine Regelungen über die Kündigungsmodalitäten getroffen worden sind. Wäre es im Grundbuch einverleibt gewesen, käme selbst das nicht in Betracht (§ 1095 ABGB). Das Auflösen des Pachtverhältnisses durch Ableben hätte vertraglich festgehalten werden müssen. Wird das Grundstück landwirtschaftlich genutzt, könnte der Übernehmer übrigens durch das Landpachtgesetz (LPG) bei einer Auflösung des Bestandverhältnisses gegen seinen Willen die gerichtliche Verlängerung erwirken. Ein Bestandgeber hingegen könnte sich auch von der Landwirtschaftskammer beraten lassen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

tellme2
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Re: Frage zum Erbrecht

Beitrag von tellme2 » 16.02.2023, 17:34

Vielen Dank für die erhellenden Worte, auch wenn diese mich nicht froh stimmen:

Wenn ich es richtig verstehe, kann mich der bisherige Pächter preislich erpressen, da ich den Pachtvertrag nicht kündigen kann bzw. den Grund nur mit dem bestehenden Pachtvertrag verkaufen kann und damit eigentlich nur an einen Spekulanten, da die Preise ja derzeit wie alle auch steigen.

Auf jeden Fall noch einmal Danke
Tellme

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