Hallo
zu folgender Frage bräuchte ich bitte eine Auskunft.
In einem Ort im Bundesland Salzburg ergibt sich aufgrund der besonderen Topografie eines Grundstückes die Situation, dass der zweite Rettungsweg (für 4 Wohnungen) von Süden erfolgen muss.
Derzeit ist angedacht, dass die Feuerwehr über einen aufgeschütteten Weg vor der Tiefgarage zu zwei Außentreppen gelangt.
Über diese Außentreppen kommen die Feuerwehrleute zu zwei Gartenflächen (oberhalb der TG) diese Flächen können sie im Brandfall zum Aufstellen ihrer Leitern verwenden.
Ergibt sich hier ein Problem? -> muss die Aufstellfläche ständig frei bleiben? -> Reduziert das die Gartenfläche der Wohnungen?
Liebe Grüße
Fluchtweg
Re: Fluchtweg
Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage auf die Auswirkungen in Bezug auf das Wohnungseigentum bezieht.
Wenn ein Teil der Wohnung (in diesem Falle die Gartenfläche, die direkt an die Wohnung angrenzt) erforderlichenfalls AUCH als Aufstellfläche verwendet werden muss, dann ändert dies einmal nichts an der Zuordnung der Gartenfläche als Bestandteil des Wohnungseigentumsobjektes und auch nichts an der Fläche des Gartens.
Es wäre aber meiner Ansicht nach dringend geboten, dass in geeigneter Form, also zB im Wohnungseigentumsvertrag oder in einer anderen tauglichen Regelung der Miteigentümer verbindlich festgelegt wird, dass die Benützung als Aufstellfläche gesichert wird.
Also zB, dass Einfriedungen mit entsprechenden Zugangstüren zu versehen sind, dass die eigentliche Aufstellfläche nicht bebaut, bepflanzt oder sonst gestaltet werden darf, wodurch die Benützung als Aufstellfläche verhindert oder erschwert würde usw.
Was da zu regeln wäre, muss man aus den Bestimmungen ableiten, die für derartige Aufstellfläche gelten (kenne mich persönlich in der Slzb BauO nicht aus!) oder aus anderen Vorschriften bzw. Vorgaben der Feuerwehr hervor gehen.
Derartige Beschränkungen der Benützungsmöglichkeit können aber - und da bin ich jetzt wieder bei den "m²" - dazu führen, dass die Gartenfläche im Nutzwertgutachten niedriger zu bewerten ist, als eine Gartenfläche, die nicht als Aufstellfläche dienen muss.
Wenn ein Teil der Wohnung (in diesem Falle die Gartenfläche, die direkt an die Wohnung angrenzt) erforderlichenfalls AUCH als Aufstellfläche verwendet werden muss, dann ändert dies einmal nichts an der Zuordnung der Gartenfläche als Bestandteil des Wohnungseigentumsobjektes und auch nichts an der Fläche des Gartens.
Es wäre aber meiner Ansicht nach dringend geboten, dass in geeigneter Form, also zB im Wohnungseigentumsvertrag oder in einer anderen tauglichen Regelung der Miteigentümer verbindlich festgelegt wird, dass die Benützung als Aufstellfläche gesichert wird.
Also zB, dass Einfriedungen mit entsprechenden Zugangstüren zu versehen sind, dass die eigentliche Aufstellfläche nicht bebaut, bepflanzt oder sonst gestaltet werden darf, wodurch die Benützung als Aufstellfläche verhindert oder erschwert würde usw.
Was da zu regeln wäre, muss man aus den Bestimmungen ableiten, die für derartige Aufstellfläche gelten (kenne mich persönlich in der Slzb BauO nicht aus!) oder aus anderen Vorschriften bzw. Vorgaben der Feuerwehr hervor gehen.
Derartige Beschränkungen der Benützungsmöglichkeit können aber - und da bin ich jetzt wieder bei den "m²" - dazu führen, dass die Gartenfläche im Nutzwertgutachten niedriger zu bewerten ist, als eine Gartenfläche, die nicht als Aufstellfläche dienen muss.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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