Meldegesetz...

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JUSLINE
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Meldegesetz...

Beitrag von JUSLINE » 18.06.2002, 10:01

Falls jemand in einer Wohnung gewohnt hat (1 Jahr) ist er dort meldepflichtig. Wie lange im Nachhinein kann man diese Meldung bekanntgeben. Ruft man da einfach beim Meldeamt an? Reichen Zeugenaussagen von Nachbarn Hausmeisterin , etc.... um das zu bestätigen, falls die Person leugnet (Es geht darum, daß diese nicht gemeldete Person - die jetzt ausgezogen ist - der hauptgemeldeten durch diese Meldpflichtsverletzung grosse Probleme macht, und noch machen kann)




DorisMihokovic
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RE: Meldegesetz...

Beitrag von DorisMihokovic » 18.06.2002, 18:41

M. E. kann der Unterkunftnehmer dem Unterkunfgeber keine Schwierigkeiten machen, denn lt. § 7, Abs. 1 Meldegesetz trifft die Meldepflicht den UnterkunftNEHMER! Nur wenn, der Unterkunftgeber Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. (§ 8, Abs. 2)

Strafbar macht sich der Unterkunftgeber, wenn er seine Unterschrift auf dem Meldezettel oder - im Falle, dass eine Behoerde Auskuenfte bei ihm einholt - diese verweigert.

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