Baurecht
Baurecht
Guten Tag!
Ich hätte eine Frage zum Thema Baurecht:
Gibt es bei uns in Österreich einen bestimmten Zahlungsplan, der am Baufortschritt orientiert ist?
Wenn zum Beispiel ein bestimmtes Objekt einen Käufer gefunden hat, bevor es überhaupt fertiggestellt wurde?
Bezahlt dann der Käufer den gesamten Kaufpreis oder nach und nach Teilzahlungen, bis das Gebäude fertiggestellt ist?
Also so, dass der Kunde nur das bezahlt, was schon steht?
Beziehungsweise kann man das in eigens erstellten Verträgen vereinbaren oder gibt es dazu feste Vorschriften?
Vielen Dank im Voraus, ich hoffe mir kann da jemand helfen!
mfg cyrixus
Ich hätte eine Frage zum Thema Baurecht:
Gibt es bei uns in Österreich einen bestimmten Zahlungsplan, der am Baufortschritt orientiert ist?
Wenn zum Beispiel ein bestimmtes Objekt einen Käufer gefunden hat, bevor es überhaupt fertiggestellt wurde?
Bezahlt dann der Käufer den gesamten Kaufpreis oder nach und nach Teilzahlungen, bis das Gebäude fertiggestellt ist?
Also so, dass der Kunde nur das bezahlt, was schon steht?
Beziehungsweise kann man das in eigens erstellten Verträgen vereinbaren oder gibt es dazu feste Vorschriften?
Vielen Dank im Voraus, ich hoffe mir kann da jemand helfen!
mfg cyrixus
RE: Baurecht
Also Herr cyrixus!
Da gibt es, für Liegenschaften die im freien Markt gebaut werden, keinen Vorschrift (solche Vorschriften gibt es nur für Genossenschaftsprojekte oder Projekte die öffentlich gefördert werden). Es gibt jedoch in der Praxis eine Staffelung der Zahlung nach Leistung und Forschritt des Bauprojektes. Diese Art von Problemen wird vom ABGB geregelt, was heißt dass man hier grundsätzlich frei vereinbaren kann. Liegt keine klare Vereinbarung vor, und ist die Streit beim Gericht zu klären, wird der Richter immer eine Vernünftige Entscheidung treffen können. Es wird hier insbesondere die Klausel „laesius enormis“ angewendet werden, wonach weder Käufer noch Verkäufer sich an eine Vereinbarung halten müssen, die ihnen einen Verlust von mehr als 50% Prozent des Wertes der Ware in sich bringt (die so genannte „Verkürzung über die Hälfte“). Da hätten Sie dann das Recht aus dem Kauf zurückzutreten. Viel mehr aber auch nicht.
Sie können nicht (z.B.) den Verkäufer bezwingen Ihnen das Auto ohne Räder zu verkaufen, nur weil sie das Auto ohne Räder besichtigt haben und im Keller eigene Räder haben, die Sie dann einsetzen können. Der Verkäufer muss unter Unständen erlauben, dass Sie aus dem Kauf zurücktreten, die halbe Ware muss er aber Ihnen nicht bezwungenerweise verkaufen. Und der Auto Händler kann von Ihnen auch nicht den vollen Kaufpreis des Autos verlangen und nur die Räder vorerst liefern. Das kann beim Gericht leicht anfechten.
Bei der Staffelung der Zahlung -- zurückkehrend auf Bauprojekte -- selbst ist die Phantasie der Bauträger (bei frei finanzierten Projekten) aber leider immer maßgebend.
MfG,
MEMIL
Da gibt es, für Liegenschaften die im freien Markt gebaut werden, keinen Vorschrift (solche Vorschriften gibt es nur für Genossenschaftsprojekte oder Projekte die öffentlich gefördert werden). Es gibt jedoch in der Praxis eine Staffelung der Zahlung nach Leistung und Forschritt des Bauprojektes. Diese Art von Problemen wird vom ABGB geregelt, was heißt dass man hier grundsätzlich frei vereinbaren kann. Liegt keine klare Vereinbarung vor, und ist die Streit beim Gericht zu klären, wird der Richter immer eine Vernünftige Entscheidung treffen können. Es wird hier insbesondere die Klausel „laesius enormis“ angewendet werden, wonach weder Käufer noch Verkäufer sich an eine Vereinbarung halten müssen, die ihnen einen Verlust von mehr als 50% Prozent des Wertes der Ware in sich bringt (die so genannte „Verkürzung über die Hälfte“). Da hätten Sie dann das Recht aus dem Kauf zurückzutreten. Viel mehr aber auch nicht.
Sie können nicht (z.B.) den Verkäufer bezwingen Ihnen das Auto ohne Räder zu verkaufen, nur weil sie das Auto ohne Räder besichtigt haben und im Keller eigene Räder haben, die Sie dann einsetzen können. Der Verkäufer muss unter Unständen erlauben, dass Sie aus dem Kauf zurücktreten, die halbe Ware muss er aber Ihnen nicht bezwungenerweise verkaufen. Und der Auto Händler kann von Ihnen auch nicht den vollen Kaufpreis des Autos verlangen und nur die Räder vorerst liefern. Das kann beim Gericht leicht anfechten.
Bei der Staffelung der Zahlung -- zurückkehrend auf Bauprojekte -- selbst ist die Phantasie der Bauträger (bei frei finanzierten Projekten) aber leider immer maßgebend.
MfG,
MEMIL
RE: Baurecht
Gute gesammelte Orientierungen sind die ÖNORMEN B 2110 und A 2050.
RE: Baurecht
Stimmt, die kenne ich auch. Diese Ö-Normen regeln jedoch nur die technische Voraussetzungen eines Bauprojektes, nicht die finanzielle Leistungen des Käufers.
Ich aber bin auch der Meinung, dass dem Käufer, oder Bauauftraggeber können diesen Normen wichtig sein. Durch Nicherfüllung dieser Normen darf der Käufer jedenfalls Teilzahlungen enthalten und sich darauf berufen.
SG,
MEMIL
Ich aber bin auch der Meinung, dass dem Käufer, oder Bauauftraggeber können diesen Normen wichtig sein. Durch Nicherfüllung dieser Normen darf der Käufer jedenfalls Teilzahlungen enthalten und sich darauf berufen.
SG,
MEMIL
RE: Baurecht
Bei Normen regeln hauptsächlich den administrativen und kaufmännischen Teil eines Bauprojektes.
B 2110 gilt jedoch nur, wenn sie auch im Vertrag vereinbart wurde.
B 2110 gilt jedoch nur, wenn sie auch im Vertrag vereinbart wurde.
RE: Baurecht
Alles klar Gene! Eben: das ABGB regelt letztendlich das Ganze und alles was normiert wird, muss vereinbart werden. In der Praxis werden aber Ratenzahlungen verlangt, die willkürlich von Bauträgern festgelegt werden. Und leider interessiert sich die Privatperson sehr selten für die Normen (außer wenn sie nicht vereinbart wurden und es zu Probleme kommt).
SG,
MEMIL
SG,
MEMIL
RE: Baurecht
Vielen Dank für die (wie immer) sehr schnelle Antwort!
Ich beziehe mich auf den ersten Satz ihrer Antwort, Herr MEMIL.
Wie wäre es, wenn das Projekt aber öffentlich gefördert würde, durch Subvebtionen vom Land zum Beispiel.
Welche Vorschriften werden dann herangezogen? Die des ABGB werden dann nicht mehr angewendet, verstehe ich das richtig?
Werden dann die Ö-Normen, die Herr Gene erwähnt hat angewendet?
mfg
cyrixus
Ich beziehe mich auf den ersten Satz ihrer Antwort, Herr MEMIL.
Wie wäre es, wenn das Projekt aber öffentlich gefördert würde, durch Subvebtionen vom Land zum Beispiel.
Welche Vorschriften werden dann herangezogen? Die des ABGB werden dann nicht mehr angewendet, verstehe ich das richtig?
Werden dann die Ö-Normen, die Herr Gene erwähnt hat angewendet?
mfg
cyrixus
RE: Baurecht
Also, das AGBG kann nicht ausgeschlossen werden weil es gilt für jedes Geschäft. Bei Projekten mit öffentlicher Förderung werden die genannte Ö-Normen immer verpflichtend. Das ist Bestandteil bei den Ansuchen auf Förderung durch den Bauträger.
MfG,
MEMIL
MfG,
MEMIL
RE: Baurecht
Eine Subvention des Landes wäre ja eine solche öffentliche Förderung und dann würden die Ö-Normen in Verbindung mit dem ABGB gelten. Die Ö-Normen gelten dann jedenfalls zwingend, richtig?
Wissen Sie wo man diese Ö-Normen einsehen kann (Intenet-Adresse?)?
Vielen vielen Dank wiedereinmal!!!
mfg cyrixus
Wissen Sie wo man diese Ö-Normen einsehen kann (Intenet-Adresse?)?
Vielen vielen Dank wiedereinmal!!!
mfg cyrixus
RE: Baurecht
Solche ÖNORMEN MÜSSEN vertraglich vereinbart sein um gültig zu sein.
Jedoch kann die Bezahlung der Bauleistung auch frei zwischen dem Bauträger / Auftraggeber und der Baufirma vereinbart werden. Z. B. Teilrechnungen nach Leistungsstand, Pauschal in einzelne pauschalierte Abschlagzahlungen (Zahlungsplan).
Das Land als Förderer hat sicher keinen Einfluss auf das Vertragliche.
Jedoch kann die Bezahlung der Bauleistung auch frei zwischen dem Bauträger / Auftraggeber und der Baufirma vereinbart werden. Z. B. Teilrechnungen nach Leistungsstand, Pauschal in einzelne pauschalierte Abschlagzahlungen (Zahlungsplan).
Das Land als Förderer hat sicher keinen Einfluss auf das Vertragliche.
RE: Baurecht
Oh, da hab ich wohl etwas falsch verstanden!
Herzlichen Dank, Herr Gene!
Also kann alles zum Thema Bezahlung des Bauwerks(auch vor Fertigstellung) frei vereinbart werden und nach den Normen des ABGB geregelt werden. Und die Ö-Normen können, müssen aber nicht in die Verträge einbezogen werden.
Wenn ich das richtig verstanden habe?!
Eine kleine Bitte noch: Hätten Sie vielleicht einen Link, wo ich mich näher zum Thema informieren könnte?
Das wäre spitze!!
mfg
cyrixus
Herzlichen Dank, Herr Gene!
Also kann alles zum Thema Bezahlung des Bauwerks(auch vor Fertigstellung) frei vereinbart werden und nach den Normen des ABGB geregelt werden. Und die Ö-Normen können, müssen aber nicht in die Verträge einbezogen werden.
Wenn ich das richtig verstanden habe?!
Eine kleine Bitte noch: Hätten Sie vielleicht einen Link, wo ich mich näher zum Thema informieren könnte?
Das wäre spitze!!
mfg
cyrixus
RE: Baurecht
NORMEN sind im Internet nicht kostenlos einsehbar.
Diese können nur im Normeninstitut bestellt werden (gegen Bezahlung).
Generell ist es unter Kaufleuten üblich, die Önormen B 2110 und A 2050 (Vergabe von Leistungen) einzubeziehen.
Bauleistungen mit Privatpersonen sollten eher nicht, obwohl die ÖNORM B 2110 Auftraggeberfreundlich ist, unter Einbezug dieser Werkvertragsnorm beauftragt werden sondern mit dem AGB als Rechtsgrundlage beauftragt werden.
Diese können nur im Normeninstitut bestellt werden (gegen Bezahlung).
Generell ist es unter Kaufleuten üblich, die Önormen B 2110 und A 2050 (Vergabe von Leistungen) einzubeziehen.
Bauleistungen mit Privatpersonen sollten eher nicht, obwohl die ÖNORM B 2110 Auftraggeberfreundlich ist, unter Einbezug dieser Werkvertragsnorm beauftragt werden sondern mit dem AGB als Rechtsgrundlage beauftragt werden.
RE: Baurecht
Wisst ihr das es das BTVG (Bauträgervertragsgesetz) gibt?
lg
Karli
lg
Karli
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