§ 19 StVO Vorrang (6a)

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Florian328
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§ 19 StVO Vorrang (6a)

Beitrag von Florian328 » 24.08.2016, 12:56

§ 19 StVO Vorrang (6a). "Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben." Wie sieht das bei "nicht fließenden Verkehr" aus? Annahme: T-Kreuzung, entlang der Vorrangstraße verläuft ein Radweg. Dieser endet an der Kreuzung. Außerdem "Vorrang geben" am Radweg. Der in die Vorrangstraße einfließende Verkehr hat ebenfalls "Vorrang geben", kann aber nicht in die Vorrangstraße einbiegen, da hier starker Kolonnenverkehr herrscht, und muss warten. Wer hat nun Vorrang? Und warum?



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