Fingerabdruck im EV
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Fingerabdruck im EV
Hallo
Meine Fragen lautet:
Gelten die Bestimmungen des § 123 StPo auch für die Abnahme von Fingerabdrücken? Ist dieser Eingriff, als ein Eingriff in die körperliche Integrität qualifiziert. Wenn ja, ist dann eine richterliche Bewilligung notwendig, oder gilt dafür die gleiche Bestimmung, wie für den Mundhöhlenabstrich, der auch von der Kripo selbst vorgenommen werden darf? Welche Konsequenzen ergeben sich bei einer Verweigerung einer freiwilligen Mitwirkung?
Ist es üblich, dass im EV bei Verdacht auf KV (§83 Stgb) Fingerabdrücke und Fotos gemacht, obwohl die Identität der Beteiligten (Opfer,Täter) bereits feststeht, oder will die Kripo einfach nur ihre Datenbank auffüllen?
Lg :-)
RE: Fingerabdruck im EV
Für die Abnahme von Fingerabdrücken gelten die Bestimmungen des § 118 Abs 2 StPO. Demnach ist die Kriminalpolizei zur Identitätsfeststellung dazu ermächtigt.
Die Antworten auf Ihre übrigen Fragen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 117 ff StPO.
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