Ein Anspruch nach Abs 3 wird behandelt wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Das heisst es gelten die selben Voraussetzungen.
Das heisst auch, dass alle Ansprüche aus einer Überversicherung 3 Jahre nach der objektiven Möglichkeit diese geltend zu machen, verjähren und nicht die Verjährungsbestimmung des § 12 VersVG anzuwenden sind, oder?
Die Anpassung wirkt ex nunc, heisst das auch, dass ich jene Ansprüche der überschüssigen Prämienanteile, die noch nicht verjährt sind, ohne weitere Anfechtung des Vertrages geltend machen kann, oder muss ich den Vertrag z.B. über den Irrtum anfechten und kann erst dann die überschüssigen Prämienanteile fordern, bzw. wenn ich den Vertrag hinsichtlich der Überversicherung angefochten habe über "condictio causa finita"??
Danke