Liebe Wissende!!
Eine Frage:
Wenn in einer Firma z.B. alte Autos an Mitarbeiter mittels interner Versteigerung - d.h. es wird ein Gutachten erstellt wieviel dieses Gerät Wert ist, ein Ausrufungspreis festgelegt wird und die Interessenten können ein Gebot abgeben - das Höchstgebot gewinnt - verkauft wird und als Belehrung "Der Käufer nimmt ausdrücklich den Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe zur Kenntnis. Aus dem Titel der Produkthaftung erfolgende Ansprüche sind ebenso ausgeschlossen wie die Einrede der Verkürzung über die Hälfte sowie das richterliche Mäßigungsrecht"
angegeben ist, frage ich mich ob das OK ist, denn eigentlich ist §934 ABGB doch zwingendes Recht??? - und es kann auch laut § 935 auch nicht ausgeschlossen werden (da es keine gerichtliche Versteigerung ist)
Kann man, wenn dieses Gerät verkauft wird und der festgesetzte Wert höher ist als der tatsächliche, § 934 trotzdem anwenden, obwohl dieser Verweis steht??
Bitte um Hilfe....
Vielen Dank
Verkürzung über die Hälfte
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