Ich habe Anfang 2025 meine neu gekaufte Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge bezogen.
Schon vor dem Kaufvertrag teilte mir sowohl die Maklerin als auch die vorherige Eigentümerin mit, dass die Pflanzen von den jeweiligen Nachbarn geschnitten würden (welche auch auf den Nachbargrundstücken gepflanzt wurden und bei mir „nur“ überhängen).
Dies ist einerseits eine massiv dichte und lange Kirschlorbeer-hecke, anderseits von einem zweiten Nachbar, mehrere Thujen.
Beide Pflanzen beeinträchtigen meine Wünsche, den Garten zu gestalten.
Während „Thujen-Nachbar“ durchaus entgegenkommend ist und sich um seine Pflanzen kümmert, auch mit mir kommuniziert, ist „Kirschlorbeer-Nachbar“ nicht bereit etwas zu tun.
Sie jammern über die Kosten für Schnitt, Entsorgung, etc., arbeiten beide (ohhh…kaum jemand sonst arbeitet…) und vertrösten mich immer wieder, passiert ist seit Anfang 2025 nichts.
Ich bin 70% behindert und ich bin alleinstehend.
Ich sehe nicht ein, dass ich die Kosten für Schnitt und Entsorgung übernehmen muss (2025 habe ich das - teilweise - im Zuge einer Verlegung von Rollrasen ohnehin übernommen)!
Denn selbst kann ich mich nicht um den „Schnitt“ kümmern (ich habe schon genug damit zu tun, die ledrigen, braunen, fleischigen Blätter - welche auch nicht auf den Kompost dürfen - des Lorbeers einzusammeln und zu entsorgen). Auf meiner Seite sieht es grauenhaft aus…UND ich habe auch einen eigenen Garten…
Was kann ich tun?
Gibt es eine Chance, dass ich die Nachbarn dazu zwingen kann regelmäßig 2x pro Jahr zu schneiden?
Wenn ja, WIE?
Danke un LG
Nachbars Pflanzen (Neophythen)...
Re: Nachbars Pflanzen (Neophythen)...
Wäre nicht schlecht, wenn das mit dem Überhang auch vertraglich aufgenommen worden wäre. Vielleicht gibt es eine Hausordnung oder ein Vertrag der Eigentümergemeinschaft, die Regelungen zur Grenzbepflanzung enthält. Oder eine Hausverwaltung kann beratend einschreiten. Ansonsten könntest die Maklerin bzw. vormalige Eigentümerin damit konfrontieren, dass der eine Nachbar trotz Schlichtung nun bockt/blockiert, und wie man nun weiter verfahren könnte. Grundsätzlich hättest das Herüberwachsen von Pflanzen zu dulden oder Du unterbindest es durch eigene Maßnahmen (§ 422 ABGB). Nur bei unmittelbarer Zuleitung, also wenn das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und dadurch die ortsübliche Benutzung Deines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen werden würde (§ 364 Abs.2 Satz 2 ABGB), kann ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die massive, dichte und lange Kirschlorbeer-Hecke Licht und Luft entziehen würde (§ 364 Abs.3 ABGB).
Hier noch einige ergänzende Forum-Quellen zu der Thematik:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=26736
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=25077
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=27891#p58149
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16034#p37718
Abgesehen davon, dass die Angelegenheit auch am Amtstag geklärt werden kann oder es für Dein Stadtgebiet eine eigene Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten gibt (kann beim Land NÖ, bei einer Gemeinde, einem Stadtamt oder Magistrat erfragt werden) könntest dem Nachbarn schriftlich eine Aufforderung zur Zurückschneidung der Pflanze zukommen lassen. Demnach sei die Nutzung Deines Gartens unzumutbar eingeschränkt und es sei Dir die Ausübung Deines Selbsthilferechts auf Grund der Behinderung nicht möglich. Sollte die Beseitigung des Überhangs nicht innerhalb einer angemessenen Frist von bspw. einem Monat erfolgt sein, würden - je nach Umstand - rechtliche Schritte veranlasst werden oder die Hecke auf seine Kosten auf das gewöhnliche bzw. erträgliche Maß zurückgeschnitten werden.
Hier noch einige ergänzende Forum-Quellen zu der Thematik:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=26736
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=25077
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=27891#p58149
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16034#p37718
Abgesehen davon, dass die Angelegenheit auch am Amtstag geklärt werden kann oder es für Dein Stadtgebiet eine eigene Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten gibt (kann beim Land NÖ, bei einer Gemeinde, einem Stadtamt oder Magistrat erfragt werden) könntest dem Nachbarn schriftlich eine Aufforderung zur Zurückschneidung der Pflanze zukommen lassen. Demnach sei die Nutzung Deines Gartens unzumutbar eingeschränkt und es sei Dir die Ausübung Deines Selbsthilferechts auf Grund der Behinderung nicht möglich. Sollte die Beseitigung des Überhangs nicht innerhalb einer angemessenen Frist von bspw. einem Monat erfolgt sein, würden - je nach Umstand - rechtliche Schritte veranlasst werden oder die Hecke auf seine Kosten auf das gewöhnliche bzw. erträgliche Maß zurückgeschnitten werden.
Zuletzt geändert von alles2 am 14.08.2026, 10:31, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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