Tragende wand zustimmung ersetzen

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Dk
Beiträge: 1
Registriert: 30.04.2026, 01:08

Tragende wand zustimmung ersetzen

Beitrag von Dk » 30.04.2026, 01:24

Hallo zusammen,

Wir würden gerne eine tragende wand abbrechen und mit einem träger unterfangen. Natürlich mit statischem Gutachten, Bauanzeige und Baumeister.
Es gibt drei Eigentümer im haus wobei wir einer davon sind. Zusammen besitzen wir nehr als 2/3 der Anteile. Die Eigentümerin über uns stimmt der benutzung von allgemeinen Teile (sprich abbruch der wand) zu. Der andere Eigentümer lehnt ab. Grund nennt er keinen, zudem bewohnt er die Wohnung auch nicht diese steht schön mehrere Jahre leer, leerstandsabgabe zahlt er keine (wobei ich mir denken könnte dass er die Wohnung an seine Frau „vermietet“. Weiters hat er selber ohne Zustimmung allgemeine teile in Anspruch genommen, zb wandlüfter, verschattungen der Fenster, Starkstrom anschluss, kellerabteil trennwand als beidseitig beplankte holzwand nachträglich ausgeführt …) nun die frage ob hier eine chance besteht die Zustimmung beim Bezirksgericht ersetzen zu lassen. Das würde ich gerne wissen bevor ich einen Anwalt einschalte. Und es wäre natürlich gut zu wissen um den Nachbar damit zu konfrontieren. Danke!!!



alles2
Beiträge: 4380
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Zustimmung ersetzen für tragende Wand

Beitrag von alles2 » 04.05.2026, 03:15

Um eine spezifische Einschätzung hinsichtlich eines möglichen wichtigen Interesses der Antragsteller abgeben zu können, bräuchte es mehr Informationen wie z.B. den Grund für den Wanddurchbruch (bspw. zur Zusammenlegung zweier Wohnungen) oder ob es allgemeine Teile des Hauses betrifft. So ein Mauerdurchbruch stellt eine wesentliche Veränderungen gem. § 16 Abs.2 WEG inner- oder außerhalb der Bestandseinheit dar, zumal es schutzwürdige Interessen des ablehnenden Wohnungseigentümers beeinträchtigen könnte, eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses bewirkt werden oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen bestehen könnte. Dies würde im Außerstreitverfahren vom Gericht beurteilt werden (§ 52 Abs.1 Z 2 WEG). Darüber hinaus könnten Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag getroffen worden sein, die einem genehmigungspflichtigen Vorhaben entgegenstehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste