Geschätzte Leser des Forums,
vorab einige Informationen zum Sachverhalt:
Der Beklagte wurde bereits zweimal für die Dauer von jeweils einem Jahr mit einer einstweiligen Verfügung belegt, die ein Kontakt-, Aufenthalts- und Annäherungsverbot umfasst. In beiden Fällen wurde die Verfügung um ein weiteres Jahr verlängert, da Verstöße gegen die bestehenden Verbote festgestellt wurden.
Die derzeitige einstweilige Verfügung ist weiterhin aufrecht.
Aufgrund der wiederholten Zuwiderhandlungen erscheint mir eine Wiederholungsgefahr eindeutig gegeben.
Nun ist folgende Überlegung, um dauerhaft die Eingriffe zu unterbinden (Eingriffe erfolgen seit 14 Jahren)
Der Beklagte
hat es zu unterlassen, sich dem Kläger im Umkreis von 100 Metern anzunähern
hat das Zusammentreffen und jegliche Kontaktaufnahme mit dem Kläger insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, sämtliche Social Media Kanäle (WhatsApp, Facebook, Signal etc.) zu unterlassen
hat es zu unterlassen, sich an folgenden Orten aufzuhalten:
Wohnort des Klägers: xyz gesamte Liegenschaft und Umkreis von 120 Metern
Begründet wird das mit Drohungen gegen Leib und Leben (Verfahren wurde eingestellt) und es gibt keinen Grund für den Beklagten obige Dinge nicht zu unterlassen.
Wie schätzt ihr unter diesen Umständen die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Unterlassungsforderung ein?
Unterlassungsklage - Eingriffe in die Privatsphäre
Re: Unterlassungsklage - Eingriffe in die Privatsphäre
...15 SMS pro Monat über 1 1/2 Jahre wurden vom OGH bereits als beharrliche Verfolgung gewertet - während eine einstweilige Verfügung praktisch kostenlos ohne gerichtliche Hauptverhandlung erlassen werden kann und im Einzelfall auch schärfere Mittel angewendet werden können, muss man bei einer Unterlassungsklage jedoch immer Gerichts- und Anwaltskosten und vor allem das Prozessrisiko (Beweislasten) mitbedenken...
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Stellard565
- Beiträge: 1
- Registriert: 28.11.2025, 13:13
Re: Unterlassungsklage - Eingriffe in die Privatsphäre
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